Aus unserer Verbraucherschutzarbeit: Fall 2 - Plakatwerbung

04.06.2022  Japan Tobacco (JTI) entfernt Plakatwerbung der Marke Camel – Ein vergessenes Überbleibsel

Da staunte unser Mitglied nicht schlecht, als er an einer Bushaltestelle in Heilbronn ein klassisches Werbeplakat für die Zigarettenmarke Camel entdeckte, ist es doch seit dem 01.01.2022 bis auf wenige Ausnahmen verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben. Ein solches Verbot für elektronische Zigaretten wird erst 2024 in Kraft treten.

Vergessene Tabak-Plakatwerbung an Haltestelle

Wir gingen davon aus, dass das Plakat versehentlich nicht entfernt wurde, und leiteten deshalb kein förmliches Unterlassungsverfahren gegen den Hersteller ein. Wir machten aber im Rahmen unserer Verbandsklageberechtigung den Anspruch geltend, dass das Plakat entfernt werden muss (sog. Beseitigungsanspruch) und forderten JTI – zu diesem Konzern gehört die Marke Camel – auf, innerhalb einer Woche hierüber einen Nachweis zu liefern.

JTI reagierte am letzten Tag der Frist – allerdings außerordentlich freundlich – und bestätigte, dass es sich um ein Versehen der Firma handelte, die mit der Entfernung der Plakate beauftragt wurde. Außerdem wurde ein Foto übersandt, welches belegt, dass an der Stelle nunmehr ein anderes Plakat hängt.

Mehr Informationen: Link zum Schreiben von JTI an uns

Aus unserer Verbraucherschutzarbeit: Fall 1 - Werbung für Tabakerhitzer

27.05.2022  Unzulässige Werbung für Tabakerhitzer im Internet getarnt als redaktionelle Beiträge – Landgericht Hamburg schließt sich Ausführungen von Pro Rauchfrei an

Am 12. Januar 2022 titelte das vom Klambt Style Verlag in Hamburg herausgegebene Magazin „GRAZIA“ im Internet „Rauchen: 3 Tipps, um auf weniger schädliche Alternativen umzusteigen“. Eigentlich ein guter Beitrag, könnte man meinen? Sah man sich den Artikel allerdings genauer an, wurde schnell klar, dass es um Werbung für Tabakerhitzer ging.

Im Beitrag heißt es unter anderem:

Vielleicht beginnt ihr erst einmal damit, deutlich weniger zu rauchen und steigt dann auf einen Tabakerhitzer wie dem von IQOS (Amazon, ca. 64 Euro) um. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten wird hier der Tabak nämlich wie der Name schon sagt, nur erhitzt statt verbrannt. Dies sorgt dafür, dass kein klassischer Rauch entsteht und 95 Prozent weniger Schadstoffe freigesetzt werden.

Hierbei ist der Textteil „Tabakerhitzer wie dem von IQOS (Amazon, ca. 64 Euro)“ als Link ausgestaltet, der  zum damaligen Zeitpunkt auf eine aufrufbare Angebotsseite des Händlers Amazon führte, auf der ein Tabakerhitzer der Marke IQOS 3 DUO Kit – Tabakerhitzer – Velvet Grey erworben werden kann. In den Text integriert ist als sogenanntes Slider-Bild mit der Bezeichnung „2/2“ ein Bild eines Tabakerhitzers, welches mit dem in einem gelben Kasten hervorgehobenen Text JETZT SHOPPEN überschrieben ist.

Nach der Abmahnung durch Pro Rauchfrei hatte der Verlag seine Seite kurzzeitig offline gestellt, am selben Tag jedoch wieder online zugänglich gemacht mit der Änderung, dass es statt „Tabakerhitzer wie dem von IQOS (Amazon, ca. 64 Euro)" mit der Verlinkung zu Amazon nun „Tabakerhitzer wie dem von IQOS (ca. 64 Euro)" hieß und bei Anklicken sich statt der Amazon-Seite eine von der Philip Morris GmbH unterhaltene Seite öffnet, auf der sich, sofern man dort bestätigt, volljährig zu sein, Vertriebsinformationen und Werbung zu Tabakerhitzern befinden. Ein klassischer Fall der Verschlimmbesserung.

Der vom Verlag beauftragte Anwalt bestritt auch nach weiterem Schriftverkehr, dass es sich dabei um Werbung handelte.

Pro Rauchfrei hat schließlich sein Verbandsklagerecht genutzt und das Landgericht Hamburg als für den in Hamburg ansässigen Verlag zuständiges Gericht um Hilfe gebeten. Mit Beschluss vom 28.02.2022 (Az. 416 HK O 12/22) entschied der Vorsitzende Richter der 16. Handelskammer, dass es dem Verlag einstweilen unter Androhung von Ordnungsgeldern bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft für jeden Fall verboten ist, im Internet wie von uns gerügt (verdeckt) für Tabakerzeugnisse zu werben. Das Gericht führt in der kurzen Begründung zum Beschluss aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Artikeln um unmittelbare Absatzwerbung für das Produkt IQOS handelt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg legte der Verlag Widerspruch ein, bisher ohne Begründung. Sollte der Widerspruch aufrecht erhalten bleiben, wird das Landgericht Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache bestimmen. Wir informieren Sie, wenn es hier Neuigkeiten gibt.

Mehr Informationen: Link zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.