Die Situation in Deutschland unterscheidet sich gravierend von der in den meisten anderen EU-Staaten. Anstelle einer bundesweit einheitlichen Gesetzgebung, die über den Arbeitsschutz möglich gewesen wäre, wurden 16 Ländergesetze geschaffen, die sich zum Teil beträchtlich voneinander unterscheiden. Für Betroffene von Gesetzesverstößen ist oft unklar, was erlaubt oder verboten ist und wo man sich über Verstöße gegen die Gesetze beschweren kann.
Wir haben deshalb Informationen über die Nichtraucherschutzgesetze für Sie zusammengestellt, die Ihnen einen schnellen Überblick über die Gesetzgebung in Ihrem Bundesland sowie die Zuständigkeiten erlaubt. Es können daneben auch noch in anderen Gesetzestexten Rauchverbote, z.B. für Schulen oder für Arbeitsstätten, festgelegt sein.
Die wichtigsten Regelungen zum Nichtraucherschutz und zur Tabakprävention, sowohl die bundeseinheitlichen wie auch die länderspezifischen, finden Sie in unserer Zusammenstellung Gesetzliche und sonstige Grundlagen in Deutschland für den Nichtraucherschutz und die Tabakprävention.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können Sie über unser Beschwerdeformular melden.
Nichtraucherschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern
zuständig |
Kurzinfo |
Gesetzestext |
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Ortspolizei |
Baden-WürttembergGastronomie
Bei Verstößen zahlen Wirte 2.500 bis (im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres) 5.000 Euro, Gäste zwischen 40 und 150 Euro. Schulen: An Schulen mit Schülern über 18 Jahren dürfen Raucherräume eingerichtet werden. |
Landesnichtraucherschutzgesetz vom 25. 7.2007 und Gesetz zur Änderung des Landesnichtraucher-schutzgesetzes vom 3.3.2009 und Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten Stand 03.03.2018 |
Ordnungsamt |
BayernEins der konsequentesten NischG in Deutschland. Alle Gaststätten, Diskotheken und Festzelte sind rauchfrei. Ausnahmen gelten nur bei geschlossenen Gesellschaften (Familienfeiern, Vorstandssitzungen etc.) mit festgelegter Gästeliste. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit 5 bis 1.000 Euro geahndet. Kultur- und Freizeiteinrichtungen, auch Spielplätze, sowie Bildungseinrichtungen sind rauchfrei |
Gesetz zum Schutz der Gesundheit |
Ordnungsamt |
BerlinGastronomie:
Bei Verstößen zahlen Gäste bis zu 100 Euro, Wirte bis zu 1.000 Euro. Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Einrichtungen: seit 2008 rauchfrei. |
16. 11. 2007 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) . |
Ordnungsamt |
BrandenburgGastronomie:
Bei Verstößen zahlen Gäste zwischen 5 und 100 Euro, Wirte zwischen 10 und 1000 Euro. Öffentlich zugängliche Bereiche von Gebäuden: Rauchverbot Spielplätze sind rauchfrei; Pflegeeinrichtungen, Heime: Raucherräume erlaubt. Justizvollzugseinrichtungen sind nicht rauchfrei. |
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit |
Ordnungsamt (Stadt Bremen) Magistrat (Bremerhaven) |
BremenGastronomie: Seit 2009 darf geraucht werden in
Raucherlokale bzw. abgetrennte Raucherräume müssen als solche gekennzeichnet sein. Auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren muss ebenfalls hingewiesen werden. Bei Verstößen zahlen Verantwortliche bis zu 2.500 Euro, Raucher bis zu 500 Euro; Behörden, Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen, Spielplätze, Einkaufszentren und -passagen sind rauchfrei. Bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände. |
Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. 2007, 515), zuletzt § 7 geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 254) |
Bezirksamt |
HamburgGastronomie: Seit 2008 dürfen
Krankenhäuser, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie Behörden sind rauchfrei. Auf Spielplätzen gilt seit Oktober 2019 Rauch- und Alkoholverbot laut § 1 Satz 3 Nr. 10a der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Bei Verstößen zahlen Raucher 20 bis 200 Euro, Verantwortliche 50 bis 500 Euro. |
Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 » Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen |
Gemeindevorstand |
HessenGastronomie: Rauchverbot einschließlich Konsumverbot für Tabakerhitzer und E-Zigaretten gilt
kein Rauchverbot gilt:
Behörden und Pflegeeinrichtungen:
Kultur- und Sporteinrichtungen (Innenräume) sowie Spielplätze sind rauchfrei. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher bis zu 200 Euro und Verantwortliche bis zu 2.500 Euro. |
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6. September 2007 01.10.2007 bis 31.12.2020; |
Ortspolizei |
Mecklenburg-VorpommernGastronomie:
Landtag, Behörden, Hochschulen: Raucherräume zulässig Schulen sind rauchfrei Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher bis zu 500 Euro sowie Verantwortliche bis zu 10.000 Euro. |
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern |
Ordnungsamt |
NiedersachsenGastronomie:
Schulen, Einrichtungen zur Aufnahme von Kindern, Sporthallen, Hallenbäder sind rauchfrei. Behörden, Landtag, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen: Raucherräume erlaubt. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. |
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12. Juli 2007 |
Ordnungsamt |
Nordrhein-WestfalenGastronomie: Seit 1. Mai 2013 gilt ein strikter Nichtraucherschutz: Gaststätten, Kneipen und Diskotheken sind rauchfrei. Ausnahmen sind nur für geschlossene Gesellschaften mit festgelegter Gästeliste möglich. Schulen, Kultur-und Sporteinrichtungen sind rauchfrei, ebenso Spielplätze. In Behörden, Pflegeeinrichtungen, Erwachsenenbildungsstätten kann es Raucherräume bzw. Ausnahmen vom Rauchverbot geben. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Verantwortliche bis zu 2.500 Euro, Raucher 5 bis 1.000 Euro. |
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) vom 20. Dezember 2007; GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
Ordnungsamt |
Rheinland-PfalzGastronomie:
Landtag, Behörden und Schulen sind rauchfrei. In Krankenhäusern und Heimen sind u.U. Ausnahmen vom Rauchverbot erlaubt. Sport- und Bildungseinrichtungen (auch f. Erwachsene): öffentlich zugängliche Bereiche sind rauchfrei, ebenso Kultureinrichtungen, aber Ausnahmen gelten für Darsteller. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten bei Rauchen bzw. Verletzung der Hinweispflicht bis 500 Euro, bei Nichtdurchführung der gesetzlichen Vorschriften bis zu 1.000 Euro. |
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007, §§ 2, 4, 7, 8 und11 geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 |
Ordnungsamt |
SaarlandGastronomie: Seit dem 1.12.2011 sind Gaststätten, Diskotheken und Festzelte komplett rauchfrei. Ausnahmen gelten nur für „echte“ geschlossene Gesellschaften auf Wunsch der Veranstalter. Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen, auch Spielplätze, sind rauchfrei (Ausnahme, wenn Rauchen zur künstlerischen Darbietung gehört). Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen: Ausnahmen in Einzelfällen möglich. In Behörden und in der Erwachsenenbildung kann es abgetrennte Raucherzimmer geben. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und kosten Raucher bis zu 200 Euro und Verantwortliche bis zu 2.000 Euro. |
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) (auf der Seite den Menüpunkt „Aktuelle Gesamtausgabe“ wählen) |
Ordnungsamt |
SachsenGastronomie:
Behörden, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken sind rauchfrei. In Pflegeeinrichtungen kann es Ausnahmen vom Rauchverbot geben. Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen |
Gesundheitsamt |
Sachsen-AnhaltGastronomie:
Landtag, Schulen, Pflege-, Kultur- und Sporteinrichtungen sind rauchfrei Öffentliche Verwaltung, Universitäten, Erwachsenenbildung: hier kann es Raucherräume geben. |
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) |
Ordnungsamt |
Schleswig-HolsteinGastronomie:
Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Sport- und Kultureinrichtungen sind rauchfrei. Seit 2020 gilt Rauchverbot auf öffentlichen Spielplätzen, auch wenn sie nicht zu einem Gebäude oder sonstigen umschlossenen Raum gehören. Das Rauchverbot gilt bei Schulen, Kindertageseinrichtungen und Spielplätzen auch in den dazugehörigen Außenbereichen. In Kindertagespflegestellen gilt Rauchverbot in den für Kinder bestimmten Räumen. In Pflegeeinrichtungen sind Ausnahmen möglich. Verstöße gelten als Ordnungwidrigkeit und kosten bis zu 1.000 Euro. |
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens |
Ordnungsamt |
ThüringenGastronomie:
Behörden, öffentliche Verwaltung und Gesundheitseinrichtungen können Raucherräume ausweisen. Schulen (auch Hochschulen, Erwachsenenbildung), Kultur- und Sporteinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Bereiche in Vereinsheimen und Dienstleistungseinrichtungen sind rauchfrei. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher 20 bis 200 Euro, Verantwortliche 50 bis 500 Euro. |
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens |
Anm. 1: Rauchfreiheit in den oben genannten Einrichtungen gilt nur für vollständig umschlossene Räume.
Anm. 2: Die Informationen auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für eine 100%ige Korrektheit kann dennoch nicht abgegeben werden. Hier verweisen wir auf die verlinkten Gesetzestexte.
Die Situation in Deutschland unterscheidet sich gravierend von der in den meisten anderen EU-Staaten. Anstelle einer bundesweit einheitlichen Gesetzgebung, die über den Arbeitsschutz möglich gewesen wäre, wurden 16 Ländergesetze geschaffen, die sich zum Teil beträchtlich voneinander unterscheiden. Für Betroffene von Gesetzesverstößen ist oft unklar, was erlaubt oder verboten ist und wo man sich über Verstöße gegen die Gesetze beschweren kann.
Wir haben deshalb Informationen über die Nichtraucherschutzgesetze für Sie zusammengestellt, die Ihnen einen schnellen Überblick über die Gesetzgebung in Ihrem Bundesland sowie die Zuständigkeiten erlaubt. Es können daneben auch noch in anderen Gesetzestexten Rauchverbote, z.B. für Schulen oder für Arbeitsstätten, festgelegt sein.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können Sie über unser Beschwerdeformular melden.