05.04.2024 Obwohl Pro Rauchfrei e.V. im Oktober letzten Jahres nach über sechs Jahren eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 26.10.2023 – I ZR 176/19) erwirkt hatte, wonach auch Abbildungen von Packungen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen müssen, hat sich in der Praxis bis auf ein neues Design der Packungen bedauerlicherweise nichts getan.
Aus diesem Grund hat Pro Rauchfrei zwei neue Verfahren beim Oberlandesgericht Bamberg und Düsseldorf anhängig gemacht. Das erste Verfahren betrifft digitale Automaten der Handelskette tegut, wohingegen sich das in Düsseldorf anhängige Verfahren gegen den deutschlandweit bekannten Automatenaufsteller tobaccoland richtet. Dieser betreibt die klassischen Straßenautomaten.
In einer ersten Entscheidung zugunsten Pro Rauchfrei findet das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 26.02.2024, 3 UKl 4/24 e) deutliche Worte zur Missachtung der BGH-Entscheidung:
Seit dem Zeitpunkt der Verkündung des oben genannten Urteils des Bundesgerichtshofs herrscht für die Handelsketten, die derartige Automaten nutzen und also als Anbieter betroffen waren, Rechtsklarheit mit der Folge, dass sie positive Kenntnis davon haben, dass sie ihr Angebot entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zeitnah anpassen müssen. Die gebotene Umsetzung hat die Antragsgegnerin jedoch verabsäumt. Damit stellt sich die Verletzungssituation in anderer, gesteigerter Qualität dar als vorher, weil die Antragsgegnerin nunmehr eine klare gesetzliche Vorgabe in positiver Kenntnis von der Illegalität ihres Handelns ignoriert. Die Dringlichkeit muss deshalb vorliegend nicht allein an der Kenntnis eines Verstoßes als solchem, sondern an der Kenntnis der Versäumung der seit dem 26.10.2023 zwingend gebotenen Umstellung anknüpfen.
Vorstand Stephan Weinberger erklärt hierzu:
Die Gegenseite versucht in den jetzt anhängigen Verfahren mit einer Vielzahl an Gutachten und Dokumenten, die bereits im BGH-Verfahren eingebracht wurden, eine für sie günstige Entscheidung zu erreichen. Darin sehen wir eine Art Verzweiflungsakt.
Die mündliche Verhandlung in Sachen tobaccoland findet am 09. April statt. Dort geht es erstmals auch um das neue Design der Abbildungen, welches nach Ansicht der Tabakindustrie nicht mehr dazu führen soll, dass Warnhinweise darauf sichtbar sein müssen. Weinberger hält entgegen:
Die neuen Tasten sind immer noch hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet und können beim Kunden die Erinnerung an eine solche hervorrufen. Es sind deshalb ebenfalls Warnhinweise anzubringen. Wenn nötig, werden wir das erneut in einem Klageverfahren durch die Instanzen klären lassen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: