Rechtsgrundlage für die hier veröffentlichten und verarbeiteten Daten ist § 5a UklaG
26.02.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Nathalie Ioannou
- Antragsgegnerin: Frau Nathalie Ioannou, Münchner Str. 9, 85221 Dachau
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich/Zeltanbau)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 26.02.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 07.03.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 HK O 2358/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 09.08.2023
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung – Beschluss vom 27.02.2023;
Anerkenntnisurteil vom 09.08.2023
04.04.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Viet Hai Pham
- Antragsgegner: Herr Viet Hai Pham, Brienner Str. 10, 80333 München
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Pavillon)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 04.04.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 24.04.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 HK O 4373/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 01.05.2023 (Abschlusserklärung)
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung – Beschluss vom 05.04.2023
24.04.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Robert Mayr
- Antragsgegner: Herr Robert Mayr, Ziegelgasse 21, 85354 Freising
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 24.04.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 08.05.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 4 HK O 5137/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 27.06.2023 (Abschlusserklärung)
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung – Beschluss vom 25.04.2023
02.05.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dimitrios Evangelou
- Antragsgegner: Herr Dimitrios Evangelou, Bahnhofstraße 13, 85354 Freising
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 02.05.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: ab dem 12.05.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 HK O 5521/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 02.06.2023 (Abschlusserklärung)
- Art der Beendigung: einstweilige Verfügung – Beschluss vom 03.05.2023
08.05.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Daniela Kasper
- Antragsgegnerin: Frau Daniela Kasper, Griesstraße 3, 82467 Garmisch-Partenkirchen
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 08.05.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 12.06.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 HK O 5759/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 17.07.2023 (Abschlusserklärung)
- Art der Beendigung: einstweilige Verfügung – Beschluss vom 08.05.2023; Vergleich vom 17.07.2023
11.05.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Danilo Ceschin
- Antragsgegner: Herr Danilo Ceschin, Spitalplatz 10, 93413 Cham
- Behauptete Zuwiderhandlung: erstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Zeltanbau)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 11.05.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 06.06.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 HK O 2616/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: einstweilige Verfügung – Beschluss vom 24.05.2023
04.06.2023 Unterlassungsklage gegen E&G Gaststättenbetriebs GmbH
- Beklagte: E&G Gaststättenbetriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edgar und Gor Sahakjan, Michaelisstrasse 41, 99084 Erfurt
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in Thüringer Gaststätten gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 ThürNRSchutzG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich der Gaststätte)
- Einreichung der Klage bei Gericht: 04.06.2023
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 15.06.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 HK O 35/23 (Landgericht Erfurt)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 18.07.2023
- Art der Beendigung: Beschluss vom 18.07.2023
03.07.2023 Unterlassungsklage gegen Nathalie Ioannou
- Beklagte: Frau Nathalie Ioannou, Münchner Str. 9, 85221 Dachau
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich/Zeltanbau)
- Einreichung der Klage bei Gericht: 03.07.2023
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 05.09.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 HK O 8252/23 (Landgericht München I)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 26.09.2023
- Art der Beendigung: Beschluss vom 26.09.2023
18.07.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Kulturcafé GmbH Saarbrücken
- Antragsgegnerin: Kulturcafé GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burim Gashi, St. Johanner Markt 24, 66111 Saarbrücken
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in saarländischen Gaststätten gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 7, 2 Abs. 2 NRauchSchG SL (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Innenhof)
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 18.07.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 15.11.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 7 HK O 35/23 (Landgericht Saarbrücken)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 24.10.2023
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung – Beschluss vom 24.10.2023
17.09.2023 Unterlassungsklage gegen Melanie Walter
- Beklagte:Frau Melanie Walter, Restaurant „Louisiana“, Futterstraße 14, 99084 Erfurt
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in Thüringer Gaststätten gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 ThürNRSchutzG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich der Gaststätte)
- Einreichung der Klage bei Gericht: 17.09.2023
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 13.10.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 HK O 58/23 (Landgericht Erfurt)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 17.01.2024
- Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil vom 17.01.2024
16.10.2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Elena Plato
- Antragsgegnerin: Frau Elena Plato, Schlossplatz 5, 06493 Ballenstedt
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in sachsen-anhaltinischen Gaststätten gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 9, 7 NRauchSchG ST
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 16.10.2023
- Zustellung des Antrags an den Gegner: ab dem 16.10.2023
- Aktenzeichen des Gerichts: 36 O 68/23 (Landgericht Magdeburg)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 19.10.2023 (Unterlassungserklärung)
- Art der Beendigung: Beschluss vom 26.10.2023
17.12.2023 Unterlassungsklage gegen Hasso Bartzack-Pasch
- Beklagter: Weinstube „Schlossgass’16”, vertreten durch Hasso Bartzack-Pasch, Schlossgasse 16, 63739 Aschaffenburg
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG
- Einreichung der Klage bei Gericht: 17.12.2023
- Zustellung der Klage an den Gegner: 19.01.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 2 HK O 66/23 (Landgericht Aschaffenburg)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 27.02.2024
- Beendigung des Verfahrens:
- Art der Beendigung:
01.02.2024: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen VivaPLAN Zur Post Altötting GmbH
- Antragsgegnerin:VivaPLAN Zur Post Altötting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Weidlich, Talblick 2, 93152 Nittendorf
- Behauptete Zuwiderhandlung: Die Antragsgegnerin hat in einem Bereich ihrer Gaststätte das Rauchen geduldet bzw. gestattet (Verstoß gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 GSG). Die Antragsgegnerin hat im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet für Tabakerzeugnisse geworben, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 II 2 Nr. 1 TabakerzG oder § 19 II 2 Nr. 2 TabakerzG vorlagen.
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 05.03.2024
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 17.04.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 UKl 5/24 e (Oberlandesgericht Bamberg)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 25.04.2024
- Beendigung des Verfahrens: 13.03.2024
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung – Beschluss vom 13.03.2024
06.02.2024: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen tegut… gute Lebensmittel GmbH & Co. KG
- Antragsgegnerin: tegut… gute Lebensmittel GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin tegut… Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Gutberlet, Gerloser Weg 72, 36039 Fulda
- Behauptete Zuwiderhandlung: Die Antragsgegnerin hat in einem ihrer Supermärkte in Fürth Zigaretten in einem Zigarettenausgabeautomaten so zum Verkauf angeboten, dass statt der Produktverpackung Abbildungen der Verpackung ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise präsentiert worden sind. Sie verstößt damit gegen § 11 Abs. 2 TabakerzV.
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 06.02.2024
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 06.02.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 3 UKl 4/24 e (Oberlandesgericht Bamberg)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 15.02.2024
- Beendigung des Verfahrens: 12.06.2024
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung vom 26.02.2024;
Vergleich vom 12.06.2024
25.02.2024 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Veni GmbH
- Antragsgegnerin:Veni GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Davood Rahimi Dehnavi, Schildergasse 81, 50667 Köln
- Behauptete Zuwiderhandlung: Außenwerbung sowie Schaufensterwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Sinne des § 20 a TabakerzG
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 25.02.2024
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 04.04.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 6 UKl 1/24 (Oberlandesgericht Köln)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 22.05.2024
- Beendigung des Verfahrens: 07.03.2024
- Art der Beendigung: Einstweilige Verfügung –Beschluss vom 07.03.2024
14.04.2024 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Andreas Hübner
- Antragsgegner: Andreas Hübner, Schorndorfer Straße 37, 70736 Fellbach
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen § 2 UKlaG i. V.m. § 20a TabakerzG durch Werbung für Tabakprodukte im Außenbereich einer Tankstelle
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 14.04.2024
- Zustellung des Antrags an den Gegner: 18.05.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 2 UKl 2/24 (Oberlandesgericht Stuttgart)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 07.08.2024
- Beendigung des Verfahrens: 01.08.2024
- Art der Beendigung: Urteil
09.05.2024 Unterlassungsklage gegen Kulturcafé GmbH Saarbrücken
- Beklagte: Kulturcafé GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burim Gashi, St. Johanner Markt 24, 66111 Saarbrücken
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in saarländischen Gaststätten gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 7, 2 Abs. 2 NRauchSchG SL (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Innenhof)
- Einreichung der Klage bei Gericht: 09.05.2024
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 18.06.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 U 28/24 (Oberlandesgericht Saarbrücken)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 16.07.2024 (Einspruch anhängig)
- Art der Beendigung:Versäumnisurteil
10.05.2024 Unterlassungsklage gegen Zum Güldenen Rade GmbH Erfurt
- Beklagte: Zum Güldenen Rade GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Frau Diana Rinck, die Herren Jens Alsgut und Matthias Rieger, Marktstraße 50, 99084 Erfurt
- Behauptete Zuwiderhandlung: Verstoß gegen das Rauchverbot in Thüringer Gaststätten gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 ThürNRSchutzG (Gestatten des Rauchens im vollständig umschlossenen Eingangsbereich der Gaststätte)
- Einreichung der Klage bei Gericht: 10.05.2024
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 14.06.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 1 HK O 17/24 (Landgericht Erfurt)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: ausstehend
- Beendigung des Verfahrens: 22.08.2024
- Art der Beendigung: Vergleich
08.07.2024: Unterlassungsklage gegen Veni GmbH
- Beklagte: Veni GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Davood Rahimi Dehnavi, Schildergasse 81, 50667 Köln
- Behauptete Zuwiderhandlung: Außenwerbung sowie Schaufensterwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Sinne des § 20 a TabakerzG
- Einreichung der Klage bei Gericht: 08.07.2024
- Zustellung der Klage an den Gegner: ab dem 14.08.2024
- Aktenzeichen des Gerichts: 6 UKl 3/24 (Oberlandesgericht Köln)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: 10.10.2024
- Beendigung des Verfahrens: 01.10.2024
- Art der Beendigung: Versäumnisurteil
08.10.2024 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Maide Temiz
- Antragsgegner: Frau Maide Temiz, handelnd unter Kult Kiosk & Shop, Immanuel-Kant-Straße 1, 51427 Bergisch Gladbach
- Behauptete Zuwiderhandlung: Außenwerbung in Form von Schaufensterwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Sinne des § 20 a TabakerzG
- Einreichung des Antrags bei Gericht: 08.10.2024
- Zustellung des Antrags an den Gegner:
- Aktenzeichen des Gerichts: 6 UKl 8/24 (Oberlandesgericht Köln)
- Bekanntmachung im Verbandsklageregister: bisher nicht erfolgt
- Beendigung des Verfahrens: 11.10.2024
- Art der Beendigung: einstweilige Verfügung – Beschluss vom 11.10.2024
Pro Rauchfrei ist als sogenannte qualifizierte Einrichtung beim Bundesamt für Justiz (Link zur Liste) und bei der Europäischen Kommission registriert und kann somit im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere durch Unterlassungsklagen gegen unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen vorgehen. Wir sind nach § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Regeln des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) befugt, gegen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen Unterlassungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.
Welche Unternehmen sind davon betroffen?
Unternehmen aus den Bereichen
- Gastronomie
- Veranstaltungswesen
- Handel inklusive Verkaufsstätten wie Tankstellen, Kiosks u.a.
- Onlinehandel
- Internetmedien mit unerlaubter Werbung für tabak- oder nikotinhaltige Konsumprodukte
- Tabakautomatenbetrieb
die Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben der Nichtraucherschutzgesetze, zum Jugendschutz sowie der Tabakprodukteregulierung begehen bzw. als Verantwortliche derartige Verstöße nicht verhindern oder nicht gegen diese einschreiten.
Wozu sind Abmahnungen überhaupt gut?
Eine Abmahnung weist den Abgemahnten darauf hin, dass er einen Verstoß im Sinne des unlauteren Wettbewerbs begangen hat. Dieser Verstoß muss beseitigt werden (z.B. unerlaubte Werbung für Tabakprodukte oder ein unzulässiger Raucherraum) und es muss darüber hinaus die Gefahr der Wiederholung des gleichen (oder eines „kerngleichen“) Verstoßes ausgeschlossen werden.
Eine Abmahnung muss sich auf geltendes Recht stützen und den Verstoß / die unlauteren Geschäftspraktiken nachweisen. Wenn das nicht gelingt, ist sie erfolglos. Der Unterlassungsgläubiger, also der, der die Unterlassungserklärung fordert, trägt das (finanzielle) Risiko, wenn er den Tatbestand falsch einschätzt.
2023 hat Pro Rauchfrei 34 Abmahnungen ausgesprochen.
- 16 davon waren außergerichtlich erfolgreich
- Eine gerichtliche Klärung wurde in 16 Verfahren eingeleitet, dabei wurden
- 13 einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung erlassen
- 3 Hauptsacheklagen eingereicht
- Insgesamt wurden 6 Hauptsacheverfahren eingeleitet (dabei auch Fälle aus 2022), davon
- wurden 2 ohne mündliche Verhandlung erledigt
- waren 4 bis Jahresende noch anhängig
Reicht es nicht, wenn ich den Verstoß beseitige?
Nein, die beigefügte Unterlassungserklärung muss zwingend unterschrieben und uns innerhalb der gesetzten Frist (üblich ist eine Woche) zugeschickt werden. Die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Bin ich verantwortlich für Verstöße, die meine Mitarbeiter begehen?
Ja. Der Unterlassungsanspruch kann auch gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Der Unternehmensinhaber haftet grundsätzlich auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Übrigens auch dann, wenn er für einige Zeit wegen Urlaub oder aus anderen Gründen abwesend war.
Mir ist die gesetzte Frist zu kurz, was mache ich jetzt?
In der Regel ist die in der Abmahnung gesetzte Frist ausreichend, um zum erhobenen Vorwurf Stellung nehmen zu können. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Dazu genügt ein Schreiben per E-Mail, Fax oder Post unter hinreichender Darlegung der Gründe. Hat der Abgemahnte keine Zeit für eine Rücksprache mit dem eigenem Rechtsanwalt, beispielsweise wegen dessen Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit, stellt dies nach der Rechtsprechung keinen berechtigen Grund für eine Fristverlängerung dar. Dies gilt im Übrigen auch für die eigene Abwesenheit im Betrieb.
Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung einfach nicht reagiere?
Nach Ablauf der Antwortfrist werden wir den Anspruch entweder unmittelbar gerichtlich durchsetzen oder die verantwortlichen Geschäftsführer vor die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer laden lassen. Das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer bei der Einigungsstelle ist nach Anordnung durch diese verpflichtend.
In den überwiegenden Fällen setzen wir unseren Anspruch gerichtlich durch. Dies kann durch eine Klage oder einen Antrag auf einstweilige Verfügung geschehen. Im Ergebnis werden durch einen gerichtlichen Titel für künftige Verstöße der Art, wie sie in der Abmahnung beschrieben sind, Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) angedroht.
Für die unterlegene Partei fallen Gerichts- sowie Anwaltskosten und die Erstattung notwendiger Auslagen, wie z.B. Fahrt- oder Übernachtungskosten, an, für den eigenen Anwalt wie auch für die gegnerische Seite. Je nachdem, mit wie viel Aufwand die Urteilsfindung verbunden ist und ob weitere Instanzen bemüht werden, können sich die ursprünglichen Kosten der Abmahnpauschale (50 Euro in unserem Fall plus eventuell Kosten für Registerauskünfte) ganz erheblich erhöhen.
In bestimmten Fällen ist eine Entscheidung durch die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten sinnvoll. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht die Einrichtung von außergerichtlichen Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern ausdrücklich vor. Ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten hat stets eine gütliche Einigung zum Ziel. Eine Einigung wird als Vergleich abgeschlossen. Ist ein Kompromiss nicht möglich, können die Beteiligten immer noch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer im Bezirk des Gewerbetreibenden.
Regelmäßig werden wir beantragen, das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer anzuordnen, weil nur so eine Verhandlung sinnvoll erscheint. Beim Ausbleiben trotz Ladung droht ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro. Selbstverständlich besteht Gelegenheit, noch vor dem Termin den Anspruch anzuerkennen. Welche Fälle von uns vor die Einigungsstelle gebracht werden, hängt unter anderem von der Sachmaterie, der bisherigen Reaktion des Unternehmers und den Erfolgsaussichten ab.
Das Verfahren vor der Einigungsstelle hat für den Unternehmer den Vorteil, dass es im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keine Verfahrensgebühren oder Anwaltskosten auslöst. Bei einem geschlossenen Vergleich, in dem die Unterlassung anerkannt wird, sind aber die Aufwandspauschale und ggf. Auslagen des Verbandes für Anfahrt und Übernachtung zu bezahlen.
Eine Abmahnung zu ignorieren ist somit nie eine gute Lösung, denn wir sind nicht nur gewillt, sondern im Sinne der Fairness gegenüber allen Betroffenen verpflichtet, unseren Anspruch weiter zu verfolgen.
Ist es für mich nicht auf jeden Fall günstiger, den Verstoß zunächst zu bestreiten?
Nur, wenn Sie sich ohne jeden Zweifel sicher sind, dass in Ihrem Unternehmen der Ihnen zu Last gelegte Verstoß nicht begangen worden ist. In allen anderen Fällen wird es wahrscheinlich ziemlich teuer für Sie. Es ist also empfehlenswert, die in unserer Abmahnung vorgelegten Nachweise bzw. Zeugenaussagen sorgfältig zu prüfen und/oder durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Ich habe die Unterlassungserklärung unterschrieben und die Abmahnpauschale beglichen. Ist damit der Fall endgültig abgeschlossen?
Der konkrete Fall, ja. Allerdings haben Sie sich in der Unterlassungserklärung verbindlich verpflichtet, Wiederholungsfälle auszuschließen. Jeder einzelne Fall schuldhafter Zuwiderhandlung, von dem wir Kenntnis erlangen, kann mit einer von uns festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe geahndet werden.