„Nur ein erster Schritt in die richtige Richtung“ – Pro Rauchfrei begrüßt und bedauert Entscheidung des Bundesgerichtshofs

26.10.2023  Mit dem heute verkündeten Urteil* hat der Bundesgerichtshof nach mehreren Jahren und zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs einen ersten Schlussstrich gezogen: Künftig müssen Automaten, auf denen Abbildungen, die Zigarettenpackungen ähneln, auch die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise tragen.

Damit erringt Pro Rauchfrei nach jahrelangem Tauziehen gegen Gutachten der Tabakindustrie einen Teilerfolg auf seinem Weg, Zigaretten aus dem Kassenbereich in lizenzierte Fachgeschäfte zu verdrängen.

Verbandsvorsitzender Weinberger begrüßt und bedauert die Entscheidung: „Sicherlich wäre es uns lieber gewesen, das Gericht stellt fest, dass bereits das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst unzulässig ist. Aber auch so steht nunmehr fest, dass die Tasten Warnhinweise tragen müssen, wenn sie von der Gestaltung her an Zigarettenschachteln erinnern. Damit muss die Industrie nachrüsten bzw. ihre Automaten anders gestalten.“

Weinberger fordert Industrie- und Handel indes zum Umdenken auf: „Das Urteil sollte als Chance zur Umgestaltung begriffen werden – viele Einzelhändler sehen es nicht gern, wenn der Kassenbereich, den auch Kinder passieren, mit unschönen Fotos und Texten bestückt ist. Der Kassenbereich ist der Premiumbereich des Handels, nicht nur für Impulskäufe, sondern auch für Warenpräsentation.“

Pro Rauchfrei verfolgt mit der Klage letztlich das Ziel, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sein sollen.

Sollte der Handel nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, muss Pro Rauchfrei weitere Gerichtsverfahren anstrengen, wenn nötig, erneut bis zum EuGH.  „Es reicht eben nicht, nur einen Warnhinweis beispielhaft am Automaten abzubilden“, bekräftigt Weinberger. „Das EU-Recht lässt eine solche tabakindustriefreundliche Auslegung schlicht nicht zu.“


*1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tabakprodukte, nämlich Zigaretten, so zum Verkauf anzubieten, dass statt der Produktverpackung Abbildungen der Verpackung ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise präsentiert werden, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.