Aus unserer Verbraucherschutzarbeit: Tabakwerbung außen nur an Geschäftsräumen des Fachhandels erlaubt

13.03.2024  Pro Rauchfrei mahnt gesetzwidrige Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten ab. Das Beitragsbild zeigt digitale sowie konventionelle Werbung für Zigaretten und E-Zigaretten an einer hessischen Tankstelle.

Seit 1. Januar dieses Jahres ist Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, außer in Räumen des Fachhandels und an deren Außenflächen, nicht mehr erlaubt. Das 2020 erlassene Verbot war mit einer langen Übergangszeit stufenweise in Kraft getreten, wobei Außenwerbung für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter als letzte seit Jahresanfang darunter fallen. 

Der Handel für Tabakwaren und E-Zigaretten hatte also sehr lange Zeit, sich andere Werbekanäle zu suchen. Schließlich war und ist es weiterhin wichtig, neue Kunden zu generieren. Davon lebt die gesamte Branche und dafür werden immense Mittel aufgewendet.

Noch während das Gesetz in der Abstimmung war, begann eine umfassende elektronische Aufrüstung für den Handel: Monitore in und vor Supermärkten, Kiosks, Tankstellen, in und an jedem Geschäft, das Tabakwaren oder E-Zigaretten im Sortiment führt, und sei der Anteil der Warengruppe noch so marginal. Sei es beim Einkauf des täglichen Bedarfs, beim Zeitungskauf, beim Abgeben des Lottoscheins oder beim Tanken – an Tabak- und E-Zigarettenwerbung kommt niemand mehr vorbei, auch nicht die Kinder. Dafür sorgen die Werbebildschirme und Aufsteller gleich neben den Süßigkeitenregalen und an den Kassen.

In allen Verkaufsstellen – mit Betonung auf „in“ – ist diese Art der Werbung bedauerlicherweise weiterhin erlaubt, an den Außenwänden und in den Schaufenstern allerdings nicht. Aufgrund der fehlenden Definition des Begriffs „Fachhandel“ im Tabakerzeugnisgesetz fühlte sich die Tabak- und E-Zigarettenbranche offensichtlich ermutigt, ihre Grenzen bedenkenlos zu überschreiten. Bis jetzt.

Doch nun hat Pro Rauchfrei mehrere Tankstellen in Hessen und Bayern und einem Kiosk(laden) in Köln wegen gesetzwidriger Außenwerbung abgemahnt, und mehr werden folgen. Im Falle des Kiosks wurde bereits vom Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Betreiber unter Strafandrohung verbietet, Außenwerbung wie beispielsweise auf diesem Foto gezeigt zu betreiben:

 

Sowohl die jeweiligen Geschäftsinhaber wie auch die Werbefirmen werden gut daran tun, sich darauf einzustellen, dass sie sich künftig gesetzeskonform verhalten müssen.