19.12.2023 Weil eine Wirtin stur blieb, nachdem Pro Rauchfrei e.V. einen gerichtlichen Titel erwirkt hatte, der ihr untersagte, das Rauchen im vollständig umschlossenen Zeltanbau ihrer Gaststätte zu dulden, wurde sie vom Landgericht München I mit deutlichen Worten zu einem empfindlichen Ordnungsgeld von 2.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt (LG München I, Beschluss vom 15.12.2023, Az. 3 HK O 2358/23).
Zum Hergang
Anfang des Jahres erfuhr Pro Rauchfrei, dass in dem mit dem Eingang der Gaststätte verbundenen und von allen Seiten umschlossenen Zeltanbau von Gästen entgegen den gesetzlichen Vorgaben geraucht wurde. Auf die Abmahnung reagierte die Betreiberin nicht. Pro Rauchfrei erwirkte dann eine gerichtliche Verfügung, die das Rauchen in dem Bereich unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft untersagte.
Doch die Betreiberin zeigte sich uneinsichtig und auch ein Telefonat, in dem sie auf die Folgen weiterer Klagen hingewiesen wurde, blieb ohne Wirkung. Ihr Widerspruch gegen die Verfügung wurde nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Betreiberin ignoriert gerichtlichen Titel
Bei einer Nachkontrolle zeigte sich, dass die Betreiberin den gerichtlichen Titel ignorierte und weiter das Rauchen gestattete. Pro Rauchfrei e.V. beantragte schließlich beim Landgericht München I, wegen eines Verstoßes gegen den gerichtlichen Titel ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die Betreiberin verteidigte sich mit Erinnerungslücken.
Gericht findet klare Worte
Im Ordnungsgeldbeschluss, der Pro Rauchfrei vorliegt, findet das Gericht deutliche Worte zum Verhalten der Wirtin:
Dieser jedenfalls sekundären Darlegungslast ist die Schuldnerin in keiner Weise nachgekommen. Sie hat zu eventuellen Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um einen Verstoß gegen die Beschlussverfügung zu verhindern, keinerlei Vortrag gehalten. Ihr Vorbringen, sich an einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern zu können, kann sie nicht entlasten.
Zu den Maßnahmen, zu denen die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, gehört beispielsweise die Entfernung von Aschenbechern auf den Tischen bzw. entsprechende Anordnungen gegenüber ihren Mitarbeitern. Derartige Anordnungen sind auch zu kontrollieren. Die Schuldnerin kann sich daher auch nicht auf das Bestreiten des Vortrags des Gläubigers, auf den Bildern seien keine Aschenbecher zu erkennen (was die Kammer durch die Gesamtheit der vorgelegten Fotografien für widerlegt hält) zurückziehen. Zu erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen gehört beispielsweise auch das Anbringen von Schildern mit Hinweis auf das geltende Rauchverbot. Auch eine derartige Maßnahme ist weder vorgetragen noch eine Umsetzung auf den vorgelegten Abbildungen zu erkennen.
Vorliegend ist zu Gunsten der Schuldnerin zu sehen, dass es sich um den ersten Verstoß handelt, allerdings kurze Zeit nach der Zustellung der Beschlussverfügung. Zulasten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass sie keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um einen nochmaligen Verstoß zu verhindern. Zulasten ist auch das verletzte Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung, welches einen hohen Stellenwert besitzt, zu berücksichtigen.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung eines Ordnungsmittels im unteren Bereich gerade noch für ausreichend, um die Schuldnerin in Zukunft zu einem gesetzestreuen Verhalten anzuhalten.
Damit hat das Gericht das Ignorieren der Anordnung empfindlich geahndet. Man kann nur hoffen, dass sich die Betreiberin nunmehr an die geltende Rechtslage hält.
In der Süddeutschen Zeitung erschien nach Erlass der einstweiligen Verfügung ein Artikel.