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NRW: Öffentliche Expertenanhörung Nichtraucherschutz

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  1. Klarstellung: Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden. Insbesondere dürfen Kinder, Jugendliche oder Personen, die sich nicht selbstbestimmt äußern können oder sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden in keinem Fall und an keinem Ort Tabakrauch ausgesetzt werden.
  2. Bezugnehmend zu 1. gilt daher, dass auch in PKW’s nicht geraucht werden darf, wenn Kinder, Jugendliche oder Personen, die sich nicht selbstbestimmt äußern können, mitfahren.
  3. Unter § 1 finden wir die Formulierung „sonstigen vollständig umschlossenen Räumen“ für nicht ausreichend. Wir hätten uns daher die Formulierung „sonstigen überdachten Bereichen“ gewünscht. Schließlich zeigen die Erfahrung, dass Wirte sehr erfinderisch sind und mit den heutigen Möglichkeiten auch Bereiche schaffen, die zwar nicht vollständig geschlossen, aber doch so abgedichtet sind, dass selbst unter einer Markise die gleiche passive Gefährdung für Nichtraucher gegeben ist, wie in vollständig geschlossenen Räumen. Zusätzlich werden nicht vollständig geschlossene Stadien erfasst, siehe Punkt 8 zu §2 Abs. 4.
  4. Grundsätzlich sollte im Umkreis von 5-7 Metern vor Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs nicht geraucht werden dürfen. In jedem Fall jedoch muss dies für überdachte Wartebereiche gelten, auch wenn sich diese im Freien befinden (sog. Bushäuschen).
  5. Grundsätzlich müssen in den unter § 2 genannten Einrichtungen Schwangere vor dem Tabakrauch geschützt werden. Sie dürfen daher nicht dort eingesetzt werden, wo das Rauchen erlaubt ist (Raucherzimmer).
  6. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 sind weder sachlich noch juristisch notwendig. Sie sollten ersatzlos gestrichen werden.
  7. Sofern Ausnahmen gemacht werden (was wir grundsätzlich ablehnen), sollte unmissverständlich klar gemacht werden, dass diese nur möglich sind, wenn absolut sichergestellt ist, dass andere Personen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen. Dies bedeutet, dass Raucherräume nicht einfach durch Umdeklarierung eines gewöhnlichen Raums geschaffen werden dürfen, sondern dass sie spezielle Auflagen (Unterdruck: Rauch darf auch bei Öffnen der Türen nicht nach außen gelangen; selbstschließende Türen; Bereich mit Raucherzimmern muss räumlich getrennt sein, z.B. durch eigenen Flur.
  8. In §2 Abs.4 sollte ergänzt werden:

Nicht vollständig umschlossene Stadien, die mit überdachten Tribünen ausgestattet sind.
Begründung: Weil in den Stadien die Zuschauer in der Regel dicht an dicht beisammen stehen oder sitzen, können die Auswirkungen des Passivrauchens durchaus mit dem eines gut gefüllten Raucherlokals verglichen werden. Aufgrund ihrer Bauweise lassen Stadien eine luftreinigende und daher luftverbessernde Luftzirkulation nicht mehr zu. Auch die als Komfort für die Besucher konzipierte Überdachung der Zuschauerränge, erweist sich hier als negativ. Der Rauch kann dadurch weniger (bis gar nicht) nach oben abziehen, sondern wird sogar wieder nach unten gedrückt. Davon sind besonders die Zuschauer in den Oberrängen betroffen. Die Zuschauer in den Stadien bzw. Arenen sind den Schadstoffen des Tabakrauchs ungeschützt ausgesetzt.

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