Nichtraucherschutz Thüringen
Gesetzgebung für Thüringen
Rauchverbote gelten für:
- Gebäude und sonstige umschlossene Räume
- Bauten der öffentlichen Einrichtungen: Landtag, Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten, Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben, alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltungen, staatliche Forschungseinrichtungen
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Reha-Einrichtungen spwoe psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
- Sporteinrichtungen
- Kultureinrichtungen
- Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen
- Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind
- Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros
- Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel
- Gaststätten
- Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind
- Spielkasinos und Spielhallen
- Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Flugverkehr, die öffentlich zugänglich sind
Ausnahmen:
- in Wohnungen und Zimmern in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelten Wohnheimen, die Personen zur alleinigen Nutzung überlassen sind
- in Hafträumen des Justizvollzugs und in Patientenzimmern des Maßregelvollzugs.
- in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im ausgewiesenen Außenbereich
- Raucherräume in Gaststätten, die räumlich abgetrennt sind, Kennzeichnungspflicht
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Strafmaß:
- 20 bis 200€ für Raucher, die Gegen das Rauchverbot verstoßen
- 50 bis 500€ für Betreiber von Einrichtungen, die der Hinweispflicht nicht nachkommen oder erst gar keine Maßnahmen für den Nichtraucherschutz ergreifen