Nichtraucherschutz Berlin
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (16. November 2007), Urteil des BverGs vom 30.07.2008
Rauchverbote gelten für:
- Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin
- Öffentliche Einrichtungen (Behörden, Gerichte)
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
- Bühnen (Theater, Oper...), Kinos, Museen
- Sporteinrichtungen jeder Art
- Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen, Volkshochschulen, Kollegs)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Heime gemäß Heimgesetz (gilt nicht für die Wohnräume der Bewohner)
- Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken
- Verkehrsflughäfen
- Einkaufszentren (§ 12 der Betriebs-VO); für die Gastronomie dort ist das Nichtraucherschutzgesetz mit den Ausnahmen gültig.
Ausnahmeregelungen:
- In Gaststätten mit einem abgetrennten Raucherraum darf in diesem geraucht werden. In Gaststätten mit nur einem Gastraum, dessen Gastfläche kleiner als 75 m² ist und die keine zubereiteten Speisen anbieten, darf geraucht werden, wenn Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt bleibt. Die Thekenfläche gehört zur Gastfläche, der Bereich dahinter nicht.
- In Diskotheken, zu denen Jugendliche unter 18 Jahre keinen Zutritt haben, kann ein abgetrennter Raucherraum eingerichtet werden.
- In Heimen darf es Raucherräume geben, falls das Rauchen in den Wohnräumen nicht erlaubt ist.
- Für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szeneflächen gilt das Rauchverbot nicht.
- In besonderen , therapeutisch begründeten Fällen gilt das Rauchverbot nicht in Gesundheitseinrichtungen.
- In Gerichtsgebäuden und Polizeidienststellen darf es besonders ausgewiesene Raucherwartebereiche geben.
Strafmaß:
- bis zu 1000 €
Besonderheiten:
- Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.
- Bis zum 31.12.2008 ist auf das Rauchverbot durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen.
- Auch in Zelten oder in Räumen provisorisch errichteter Bauten gilt das Rauchverbot.
- Die Räume sind dauerhaft rauchfrei zu halten.
- Der Raucherraum muss deutlich weniger Plätze haben als der Nichtraucherraum. In einer Diskothek darf sich im Raucherraum nicht die Tanzfläche befinden.
- Eingang der Gaststätte und Zugang zur Toilette müssen rauchfrei sein.
- Der Raucherraum muss durch eine verschließbare Tür abgetrennt sein. Keine Schiebetüren, Schwingtüren o. ä.
- Der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch das Personal auszuschließen ist. Also keine offen stehenden Türen.
- Auch bei geschlossenen Gesellschaften gilt das Rauchverbot
- Das Gesetz glit auch für Vereinsgaststätten. Durch Raucherclubs kann daher das Gesetz nicht umgangen werden.
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Ordnungsamt des zuständigen Bezirks