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Nichtraucherschutz Berlin

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (16. November 2007), Urteil des BverGs vom 30.07.2008

Rauchverbote gelten für:

  • Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin
  • Öffentliche Einrichtungen (Behörden, Gerichte)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Bühnen (Theater, Oper...), Kinos, Museen
  • Sporteinrichtungen jeder Art
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen, Volkshochschulen, Kollegs)
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Heime gemäß Heimgesetz (gilt nicht für die Wohnräume der Bewohner)
  • Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken
  • Verkehrsflughäfen
  • Einkaufszentren (§ 12 der Betriebs-VO); für die Gastronomie dort ist das Nichtraucherschutzgesetz mit den Ausnahmen gültig.

Ausnahmeregelungen:

  • In Gaststätten mit einem abgetrennten Raucherraum darf in diesem geraucht werden. In Gaststätten mit nur einem Gastraum, dessen Gastfläche kleiner als 75 m² ist und die keine zubereiteten Speisen anbieten, darf geraucht werden, wenn Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt bleibt. Die Thekenfläche gehört zur Gastfläche, der Bereich dahinter nicht.
  • In Diskotheken, zu denen Jugendliche unter 18 Jahre keinen Zutritt haben, kann ein abgetrennter Raucherraum eingerichtet werden.
  • In Heimen darf es Raucherräume geben, falls das Rauchen in den Wohnräumen nicht erlaubt ist.
  • Für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szeneflächen gilt das Rauchverbot nicht.
  • In besonderen , therapeutisch begründeten Fällen gilt das Rauchverbot nicht in Gesundheitseinrichtungen.
  • In Gerichtsgebäuden und Polizeidienststellen darf es besonders ausgewiesene Raucherwartebereiche geben.

Strafmaß:

  • bis zu 1000 €

Besonderheiten:

  • Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.
  • Bis zum 31.12.2008 ist auf das Rauchverbot durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen.
  • Auch in Zelten oder in Räumen provisorisch errichteter Bauten gilt das Rauchverbot.
  • Die Räume sind dauerhaft rauchfrei zu halten.
  • Der Raucherraum muss deutlich weniger Plätze haben als der Nichtraucherraum. In einer Diskothek darf sich im Raucherraum nicht die Tanzfläche befinden.
  • Eingang der Gaststätte und Zugang zur Toilette müssen rauchfrei sein.
  • Der Raucherraum muss durch eine verschließbare Tür abgetrennt sein. Keine Schiebetüren, Schwingtüren o. ä.
  • Der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch das Personal auszuschließen ist. Also keine offen stehenden Türen.
  • Auch bei geschlossenen Gesellschaften gilt das Rauchverbot
  • Das Gesetz glit auch für Vereinsgaststätten. Durch Raucherclubs kann daher das Gesetz nicht umgangen werden.

Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:

  • Ordnungsamt des zuständigen Bezirks

Der vollständige Gesetzestext:

Hinweise der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz:

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