Nichtraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 11.07.2007
Rauchverbote gelten für:
- Behörden
- Krankenhäuser
- Sport- und Kulturstätten
- Landtag
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
- Schulen
- Heime
- Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Hochschulen
- Reha-Einrichtungen
- Gaststätten, Hotels und Diskotheken
- Flug- und Fährhäfen
Ausnahmeregelungen:
- abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten
- Hafträume in Justizvollzugsanstalten
- Patientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen Ausdruck der Kunstfreiheit ist
- Gesundheitseinrichtungen und Heime im Einzelfall mit therapeutischer Begründung
-
Analog zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Nichtraucherschutzgesetzen kann aber auch in Eckkneipen ab 31.07.2008 wieder geraucht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche
- kein abgetrennter Nebenraum vorhanden
- Zutritt für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet
- reine Schankwirtschaft (keine Konzession als Speisegaststätte)
- im Eingangsbereich deutliche Kennzeichnung als Rauchergaststätte und des Zutrittsverbots für unter 18-Jährige.
Strafmaß:
- keine Mindestbeträge festgelegt
- maximales Bußgeld für Raucher € 500, für Betreiber € 10.000
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Ortspolizeibehörde