Satzung
Vereinssatzung
Pro Rauchfrei e.V.
Stand: 27.11.2021
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Pro Rauchfrei e.V.
- Sitz des Vereins ist München.
- Der Verein ist im Vereinsregister des AG München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dadurch, dass die elementaren Lebensbereiche der Menschen wie Arbeit, Bildung, Sport, Wohnen, Mobilität, Freizeit und Gesundheitseinrichtungen frei von unerwünschtem Mitrauchen sind.
Dies umfasst:
- Einen rauchfreien Arbeitsplatz, unabhängig von der Branche und der Art der Beschäftigung. Dem Arbeitnehmer dürfen hieraus keine wirtschaftlichen und sozialen Nachteile entstehen.
- Jede Art von Bildungseinrichtung, unabhängig von ihrem Träger.
- Jede Art von Sportstätten.
- Den privaten Wohnbereich, inklusive von Balkonen und Terrassen. In Wohnanlagen gehören dazu auch gemeinsam genutzte Bereiche wie Flure, Keller und andere Räume.
- Jede Art des Personentransports
- Freizeitstätten aller Art, die der Öffentlichkeit zugängig sind, unabhängig von ihrem Träger. Dazu zählen insbesondere auch Gastbetriebe aller Art.
- Jede Art von Gesundheitseinrichtung, unabhängig von ihrem Träger.
- Eine rauchfreie Lebensumgebung für Jedermann, unabhängig von seinem Alter. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu leisten.
Ziel ist dabei insbesondere auch, die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz zu fördern, indem Verbrauchern Aufklärung und Beratung zu Waren und Dienstleistungen angeboten wird, die mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen in Verbindung stehen oder bei denen ein solcher Konsum in einer Form betrieben oder propagiert wird, die mit den berechtigten Interessen der Verbraucher und/oder der öffentlichen Gesundheit im Widerspruch steht.
- Der Verein betätigt sich bei der Durchsetzung seiner Ziele auf allen gesellschaftlichen Ebenen.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- Einzelberatungen von Verbrauchern bei Anfragen.
- Information möglichst vieler Menschen und hierbei insbesondere auch Verbrauchern, in Wort, Bild und Schrift.
- Einbeziehung der Medien.
- Dialoge mit Politikern, Parteien und Wirtschaftsfunktionären.
- Durchführung von Aktionen.
- Recherchen zu gesetzwidrigen Praktiken und deren Aufdeckung.
- Angebot von Mediationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz.
- Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen und verfügbaren Mittel, insbesondere durch die Wahrnehmung der Verbandsklagerechte, die dem Verein als anerkannte qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetz zustehen.
- Pro Rauchfrei ist politisch und religiös neutral und steht in allen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Antidiskriminierung. Niemand soll wegen Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Behinderung, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität diskriminiert werden. Er legt Wert darauf, diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zugunsten seiner Mitglieder Geltung zu verleihen. Gegenüber Mitgliedern, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein beschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitglieder und Unterstützer
- Mitglied des Vereins kann jeder werden.
- Der Verein besteht aus:
- Mitgliedern mit Stimmrecht
- Mitgliedern ohne Stimmrecht (Unterstützer)
- Freunden
- Ehrenmitgliedern
- Mitglieder mit Stimmrecht sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Nur Mitglieder, die wenigstens den Mindestbeitrag entrichtet haben, sind Mitglieder mit Stimmrecht im Sinne dieser Satzung.
- Mitglieder ohne Stimmrecht (Unterstützer) sind Mitglieder, die einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt und keinen oder weniger als den Mindestbeitrag entrichtet haben.
- Freunde sind alle sonstigen, dem Verein zugehörigen Personen und Organisationen: Jeder hat die Möglichkeit sich vom Verein beim Nichtraucherschutz vertreten zu lassen (Freund). Freund wird man durch Abgabe einer Willenserklärung.
- Auf Vorschlag jedes stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
- Die Zugehörigkeit als Freund entsteht durch Verleihung eines Stimmmandats an den Verein oder durch Mitwirkung an Aktivitäten des Vereins.
- Mindestvoraussetzungen sind dabei folgende Angaben: Vor- und Nachname, vollständige Anschrift, Geburtsdatum und/oder E-Mailadresse.
- Die Vereinsmitgliedschaft entsteht durch Bestätigung des Vereins. Eine Zugehörigkeit als Freund entsteht durch einfache Willenserklärung.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit
- Jede Art der Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
- Die Kündigung hat schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Kündigungs- oder Ausschlusszeitpunkt fort.
- Durch die Kündigung einer Mitgliedschaft mit Stimmrecht besteht die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fort, sofern dagegen kein Widerspruch erfolgt.
- Jede Art der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit, die in Täuschungsabsicht entstanden ist, ist nichtig.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein als Mitglied
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Beitragsrückstand in Höhe von zwei Jahresbeiträgen vorliegt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet einstimmig.
- Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
- Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
B. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge
- Beitragshöhe und deren Modalitäten regelt die Beitragsordnung.
- Die Beitragsordnung kann mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands jederzeit geändert werden.
- Veränderungen der Beitragsordnung sind den betroffenen Mitgliedern zeitnah mitzuteilen.
- Mitglieder haben jede Änderung der Post- und Emailadresse zeitnah mitzuteilen, damit die ordnungsgemäße Mitgliederverwaltung sichergestellt bleibt. Kosten, die dem Verein für eine Nachermittlung der Adresse notwendigerweise entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied, ob mit oder ohne Stimmrecht, verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen ihn eingeleiteten Ordnungsverfahren zu unterwerfen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen einer Anhörung auf Verlangen des Ordnungsorgans wahrheitsgemäß auszusagen.
- Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
- Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
C. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand nach § 26 BGB.
- Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Kosten und Auslagen, die im Rahmen von Vereinsaktivitäten entstehen, werden nach Maßgabe der Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins erstattet
- Die Verwaltungs- und Reisekostenordnung wird vom Vorstand beschlossen.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Internet, E-Mail, Fax oder Brief. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist zu folgen.
- Jedes Mitglied mit Stimmrecht kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern mit Stimmrecht eingebracht werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Nur persönlich anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern dies nicht durch andere Punkte der Satzung abweichend geregelt wird.
- Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
- Jedes Mitglied mit Stimmrecht hat die Möglichkeit, maximal ein anderes Mitglied mit Stimmrecht per Vollmacht zu vertreten.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
- Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- und max. 3 weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand kann bei Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung in Form einer Blockwahl erneut gewählt werden.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand kann folgende Aufgaben delegieren:
- die des Schatzmeisters,
- die des Pressesprechers,
- die des Eventmanagers,
- die des Jugendvertreters,
- die des Schriftführers,
- und weitere.
§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden vertreten.
- Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Eine Stimmrechtsübertragung ist in § 11.12 geregelt.
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 16a Digitale Teilhabe im Verein
- Alle durch die Vereinsorgane getroffenen Beschlüsse können auch elektronisch gefasst werden.
- Sofern durch die Satzung die Einberufung von Präsenzsitzungen vorgesehen ist, insbesondere Mitgliederversammlungen, können diese auch ganz oder teilweise virtuell stattfinden. Die Wahl, ob eine Sitzung in Präsenz oder virtuell stattfinden sollte, liegt dabei im Ermessen des Vorstands.
- Sofern durch die Satzung Wahlen und Abstimmungen vorgesehen sind, können diese auch ganz oder teilweise virtuell erfolgen. Die Wahl- und Abstimmungsgrundsätze sind dabei durch geeignete technische Vorkehrungen zu wahren.
- Die näheren Einzelheiten zur Umsetzung der digitalen Teilhabe am Vereinsleben, insbesondere die technischen und organisatorischen Belange, obliegen dem Vorstand.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 18 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
- Ehrenordnung,
- Beitragsordnung,
- Finanzordnung,
- Geschäftsordnung,
- Verwaltungs- und Reisekostenordnung, 6. Ordnung für den elektronischen Schriftverkehr.
§ 19 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Einnahme- und Ausgabenrechnung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
E. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die eingesetzten Liquidatoren zu benennende gemeinnützige und steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.09.2004 beschlossen. Sie wurde geändert durch Vorstandsbeschluss vom 22.11.2004 gemäß den Forderungen des zuständigen Finanzamtes für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und am 8.10.2005 und am 30.05.2006 und am 20.10.2012 und am 28.09.2019 und am 27.11.2021 durch die Mitgliederversammlung.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Der Vorstand wird ermächtigt, alle erforderlichen Änderungen durchzuführen, die für die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister notwendig sind.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Datum der letzten Änderung/Neufassung: 27.11.2021