16.08.2026 Die Ausnahmen im Thüringer Nichtraucherschutzgesetz untergraben das Ziel eines umfassenden Nichtraucherschutzes.
von Henrik Schilg
In Thüringen regelt neben den Bundesgesetzen das Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens den Nichtraucherschutz. Dieses Gesetz erhebt nach § 1 Abs. 1 ThürNRSchutzG den Anspruch, die Bevölkerung vor den „schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens“ zu schützen. Tatsächlich benennt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, die es gestatten, auch in Innenräumen zu rauchen, wodurch das Ziel eines umfassenden Nichtraucherschutzes untergraben wird.
Beispielsweise dürfen die Leiter von Krankenhäusern und psychosozialen Beratungsstellen in ihren der Gesundheitswiederherstellung und Gesundheitsförderung gewidmeten Einrichtungen unter bestimmten Umständen das Rauchen in Innenräumen erlauben (vgl. § 4 Abs. 2 ThürNRSchutzG). Gleiches gilt für Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen.
Ebenso wird das Rauchen in Innenräumen von bis zu 75 m² großen Einraum-Gaststätten und -Spielkasinos erlaubt, in denen nicht gegessen werden darf und die Minderjährige nicht betreten dürfen (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 ThürNRSchutzG). Uneingeschränkt darf zudem in Bier-, Wein- und Festzelten geraucht werden.
Doch auch in größeren Gaststätten, Spielkasinos und – man mag es nicht für möglich halten – in öffentlichen Einrichtungen darf ein „abgetrennter“ Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Abgetrennt bedeutet hier, „dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht“ (§ 5 Abs. 1 ThürNRSchutzG). Folglich ist es in Thüringen erlaubt, dass sich Kinder und Jugendliche in Gasthäusern sowie bspw. Behörden in direkter Nähe zu einem Raucherraum aufhalten, aus dem beim Betreten und Verlassen des Raumes hochgradig gesundheitsschädigender Zigarettenqualm ausströmt. Es dürfte zudem offensichtlich sein, dass sich der Rauch dadurch auch auf außerhalb des Raucherraumes gelegene Innenbereiche ausbreiten kann.
Somit widerspricht das ThürNRSchutzG dem Auftrag des Art. 8 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO-FCTC). In diesem völkerrechtlich bindenden Vertrag verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland vor mehr als 20 Jahren unter anderem, ihre Bürger vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz in Innenräumen sowie in öffentlichen geschlossenen Räumen zu schützen. Diesem Auftrag wird das ThürNRSchutzG seit seinem Inkrafttreten nicht gerecht.
Die Defizite, die im ThürNRSchutzG offen zu Tage treten, lassen sich unter anderem darauf zurückführen, dass es beileibe nicht mehr aktuell ist. Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2012, sieben Jahre, nachdem das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Kraft trat. Hierin zeigt sich, dass eine Gesetzesnovellierung längst überfällig ist. In Bayern erfolgte dieser Schritt zuletzt 2024, in Baden-Württemberg sogar 2026. Auch in Thüringen wird es Zeit, das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz umfassend zu aktualisieren!
Quellen:
- Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010
- (GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254)
- Kahnert, Sarah, Schneider, Nick K., Mons, Ute, Schaller, Katrin, Nair, Urmila, Schunk, Susanne & Pötschke-Langer, Martina (2011): Perspektiven für Deutschland: Das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg
- Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) vom 10. Februar 2026
- Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 245)