Discounter Netto darf E-Zigaretten nicht mehr attraktiv anpreisen

12.02.2026 Oberlandesgericht Bamberg untersagt auf Antrag von Pro Rauchfrei Werbeaussagen im Urteil

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 21.01.2026 dem Discounter Netto die Werbung für elektronische Zigaretten im eigenen Onlineshop untersagt, nachdem der Konzern außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Der Vorstand des Verbands, Stephan Weinberger, erklärt hierzu:

Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist. Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein.

Erlaubt ist zwar der Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör und damit auch sachliche, für den Verkauf notwendige Angaben, z.B. zu Marke, Füllmenge, Nikotingehalt u.a. Nicht erlaubt ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern, so die rechtliche Lage.

Das Gericht untersagte dem Lebensmittelhändler unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft verschiedene werbenden Aussagen in Bezug auf die attraktive Anpreisung der Produkte, z.B.

  • Entdecke mit (…) eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen und/oder
  • eine vielfältige Auswahl an Aromen und/oder
  • eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss

Nicht als Werbung sah das Gericht den Zusatz „nur“ zur Preisangabe: Alle Preisangaben der entsprechenden Seite seien mit den Zusätzen „nur“ oder „ab“ versehen, sodass dem keine besondere Bedeutung zukäme.

Die Tabakwerbeverbote beziehen sich selbstredend auch auf die Darstellung von Tabakerzeugnissen und nicht nur in Online-Shops, sondern auch auf Verkaufsplattformen und in den sozialen Medien. In diesem Zusammenhang führen wir derzeit weitere Verfahren.

Das Urteil im Volltext

Die Entscheidung ist rechtskräftig.