Gesetzentwurf zur Novellierung des NRauchSchG SH muss grundlegend verbessert werden

19.01.2026 Die schleswig-holsteinische Regierungskoalition aus CDU und Grünen möchte die Landesregelungen zum Nichtraucherschutz auf E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Cannabis erstrecken. Das ist unzureichend, da das schleswig-holsteinische Nichtraucherschutzgesetz keinen ausreichenden Nichtraucherschutz vorsieht. Er muss grundlegend verbessert werden.

Das schleswig-holsteinische Nichtraucherschutzgesetz (NRauchSchG SH) verletzt das „WHO Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs“ (WHO Framework Convention on Tobacco Control – „WHO FCTC“). Darin hat Deutschland sich völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, ein vollständiges Rauchverbot vorzusehen

  • in allen öffentlichen Innenräumen
  • an allen Arbeitsplätzen in Innenräumen
  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • und “wo angemessen“ an sonstigen öffentlichen Orten im Freien.

Das NRauchSchG SH verletzt die WHO FCTC, da nach den Ausnahmeregelungen in dessen § 2 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Innenräumen und Arbeitsplätzen in Innenräumen zugelassen wird. Die Ausnahmeregelungen in § 2 sind zu streichen. Die gesamte Gastronomie, auch die Festzelte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Behörden und Gerichte etc. müssen vollständig rauchfrei werden.

Darüber hinaus sollte Nichtraucherschutz im Freien an Orten gelten, an denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass Passivrauchen auch im Freien gesundheitsgefährdend ist. Die toxischen Substanzen im Tabakrauch sind dieselben wie in Innenräumen. Der Rauch verflüchtigt sich zwar irgendwann. Vorher müssen ihn aber alle im Umfeld einatmen, und das zum Teil in sehr hohen Konzentrationen.

Nach der Empfehlung des Rates der EU vom 3. Dezember 2024 über rauch- und aerosolfreie Umgebungen (C/2024/7425) sollten insbesondere folgende Orte rauchfrei sein:

  • Außengastronomie,
  • Freizeiteinrichtungen (Freibäder, Sportanlagen, Zoos etc.),
  • Open-Air-Events,
  • Haltestellen,
  • Krankenhausgelände,
  • Schulgelände,
  • und Eingangsbereiche von geschützten Innenräumen.

Der Katalog der rauchfreien Bereiche im Freien sollte nach Maßgabe der EU-Ratsempfehlung erweitert werden und insbesondere auch die Außengastronomie umfassen.

Zudem ist es wichtig, die Eingangsbereiche geschützter Innenräume rauchfrei zu machen. Hier sollte ein Abstand von mindestens fünf Metern vorgesehen werden, in dem auch keine Aschenbecher aufgestellt werden dürfen.

Alle Menschen sollten umfassend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, ohne dass ihre Gesundheit durch Tabakrauch gefährdet wird. Das gilt insbesondere auch für vulnerable Personengruppen wie Menschen mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen oder Schwangere.

Pro Rauchfrei hat im Rahmen der Verbändeanhörung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der WHO FCTC sowie die EU-Ratsempfehlung umsetzt.