Pro Rauchfrei geht gegen illegale Nikotin-Pouches in Straubinger E-Kiosk vor

01.07.2025 Polizei hinzugezogen – Leider ist immer mehr festzustellen, dass in Deutschland nicht zugelassene Nikotinbeutel, sog. Nikotin-Pouches, in den Verkehr gebracht werden.

Im deutschen Tabakrecht sind sie nicht reguliert, sondern gelten als nicht verkehrsfähige Lebensmittel. Zum einen liegt für sie keine lebensmittelrechtliche Zulassung vor, zum anderen werden sie aufgrund des enthaltenen Nikotins als gesundheitsschädlich angesehen. Mit ihrem teils extrem hohen Nikotingehalt und den süßlich-frischen Geschmacksrichtungen führen sie die nächsten Generationen in die Nikotinsucht, um die Profite der Tabakriesen auch langfristig zu sichern.  Das Inverkehrbringen stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat dar.

Im Rahmen der Marktbeobachtung stellte Pro Rauchfrei, ein Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagebefugnis, in einem neu eröffneten Automatenkiosk in Straubing fest, dass dort Nikotin-Pouches zum Erwerb angeboten werden. Zur Sachverhaltsaufnahme wurde die Polizei Straubing hinzugezogen, welche einen Bericht an die Lebensmittelüberwachung der Stadt Straubing fertigen wird. Die Betreiber erwarten, sofern die Proben den Verdacht bestätigen, Bußgeld- oder Strafverfahren.

Stephan Weinberger, Vorstand von Pro Rauchfrei, findet dazu deutliche Worte:

Die Angebote nehmen in Onlineshops und immer mehr aus dem Boden gestampften Automatenläden immens zu. Ungeachtet des Verkaufsverbots versucht man ein trendiges Produkt zu etablieren, obwohl es offenkundig schädlich ist. Eine Stichprobe der letzten Tage ergab eine Vielzahl an Verstößen. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind aufgefordert, zeitnah zu handeln.

Hintergrund

Wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schreibt, handelt es sich „bei Nikotinbeuteln, auch als ‚Nicotine Pouches‘ oder ‚Nicopods‘ bezeichnet, … um Portionsbeutel aus Filterpapier, die neben Trägerstoffen auf Basis zerkleinerten Pflanzenmaterials (häufig Cellulose) und zugesetzten Aroma- und Geschmacksstoffen als wertgebenden Bestandteil Nikotin enthalten. Diese Portionsbeutel werden in den Mund genommen und unter die Oberlippe oder in die Wangentasche platziert und für längere Zeit (ca. 20-30 min) dort belassen. Durch den Kontakt mit dem Speichel werden Nikotin bzw. die eingesetzten Nikotinsalze und die weiteren speichellöslichen Bestandteile (z.B. Geschmacksstoffe) gelöst und gehen somit aus dem Zellstoffsäckchen in den Speichel über.“

Weiter informiert die Behörde, eine toxikologische Bewertung in den Jahren 2020-22 von 26 zur Begutachtung eingereichten Nikotinbeuteln mit unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und Nikotinstärken habe ergeben, „dass die in den Proben jeweils enthaltene Nikotinmenge, die beim Konsum vom Menschen aufgenommen wird, mit einer gesundheitsschädlichen Wirkung verbunden ist. Alle 26 vom LGL begutachteten Proben wurden daher … aufgrund ihres Nikotingehaltes als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicheres Lebensmittel i.S. des europäischen Lebensmittelrechts (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002) beurteilt. Diese Produkte waren somit nicht verkehrsfähig und wurden vom Markt genommen. Des Weiteren wurde das in den Proben enthaltene Nikotin als nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat i.S. der EU-Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) beurteilt.“

Quellen: