04.05.2025 Oberlandesgericht Stuttgart bremst erneut Tabakindustrie ein – Außenwerbung an Tankstellen bleibt unzulässig
Bereits im August letzten Jahres stellte das Oberlandesgericht Stuttgart fest, dass Tankstellen keine Fachgeschäfte für Tabakerzeugnisse sind. Nun erteilte es erneut den Argumenten der Tabak- und Mineralölkonzerne eine deutliche Absage (Urteil vom 30.04.2025, Az. 2 UKl 9/24).
Pro Rauchfrei mahnte einen Tankstellenbetreiber aus Friedrichshafen unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem Tabakerzeugnisgesetz keine Außenwerbung für Tabakerzeugnisse betrieben werden dürfe, ab. Der Betreiber wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, er betreibe umsatzmäßig einen Fachhandel für Tabakwaren, dem die Außenwerbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen erlaubt sei. Pro Rauchfrei Vorstand Weinberger dazu:
Mit Schriftsätzen von über 70 Seiten versuchte die Gegenseite, das Gericht davon zu überzeugen, dass seine Tankstelle ein Fachhandel für Tabakwaren sei.
Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine Absage. So sei es gemessen am gesetzgeberischen Ziel nicht entscheidend, ob aus der Sicht des Betreibers die Umsätze mit Tabakwaren wirtschaftlich von Bedeutung sind. Dem Betreiber könne schon nicht darin gefolgt werden, dass sich sein Selbstverständnis als Tabakwarenfachhändler aus den vorgetragenen Umsatzanteilen ergebe. Der Betreiber setzte die Umsatzerlöse mit Tabakwaren nicht ins Verhältnis zu den Umsätzen mit Kraftstoffen, sondern zu seinen hieraus erlangten Provisionen. Zur Ermittlung des Schwerpunkts des Betriebs kommt es jedoch nicht auf die ihm verbleibenden Provisionsanteile an, sondern auf die Umsätze mit dem Verkauf von Kraftstoffen.
Vorliegend war für die Einordnung zudem entscheidend, dass der Betrieb vom Verkehr primär als Tankstelle wahrgenommen wird und sich sein Angebot an das breite öffentliche Publikum richtet. Die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung der Werbung kann in diesem Betriebsumfeld nicht erreicht werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass Werbung für Tabakerzeugnisse nur noch in einem begrenzten Rahmen erfolgt, um den Jugend- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Da die Entscheidung in einem Eilverfahren ergangen ist, kann die Gegenseite noch den ordentlichen Klageweg erzwingen und dabei auch die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung vor den Bundesgerichtshof bringen. Vorstand Weinberger scheut diese Auseinandersetzung nicht
Sollte die Gegenseite wirklich ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts benötigen, um endlich das Tabakaußenwerbeverbot zu akzeptieren, werden wir den Gang in die nächste Instanz nicht verweigern. Ein höchstrichterliches Urteil hätte von einem Tag auf den anderen Wirkung für alle Tankstellen, die jetzt noch meinen, sie könnten trotzdem weiterhin für Tabak, Vapes und Co. werben.