20.06.2022 Egal wie man ihn bezeichnet: Wände, Türen, Decke bilden einen Innenraum. Ob Türen geöffnet oder geschlossen sind, spielt dabei keine Rolle.
Eins unserer Mitglieder stellte fest, dass zu einer großen Nürnberger Gaststätte ein vollständig umschlossener Eingangsbereich gehört, welcher von den Kunden als Gastraum genutzt werden kann und mit Tischen und Stühlen einladend ausgestattet ist. Auf den Tischen standen für die Kunden Aschenbecher bereit, die auch genutzt wurden:
In einem Artikel von nordbayern.de mit dem Titel „Stören Raucher in Frankens Biergärten? Das sagen die Wirte“ werten die Betreiber den Innenraum als überdachten Durchgang. Konkret heißt es darin: „‚Wer sich gestört fühlt, muss halt nach innen gehen`, meint Sabine Dörfler, Servicechefin im ‚xx’. ‚Jeder weiß, dass im Biergarten geraucht werden darf.’ Und in ihrem Restaurant geht das nicht nur draußen unter freiem Himmel, sondern auch im überdachten Durchgang zwischen Rathausplatz und Restauranttüre.“
Pro Rauchfrei sprach eine Abmahnung aus und verlangte eine Beseitigung der Aschenbecher und eine Zusicherung, dass das Rauchverbot künftig beachtet wird. Der so vorgehaltene umschlossene Raum ist kein überdachter Durchgang, sondern eindeutig ein Innenraum. Es handelt sich nicht einmal um einen Grenzfall, wie das bei Zelten, Anbauten oder Überdachungen manchmal aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Fall sein kann. Der Innenraum wird durch die Eingangstür betreten und auf der anderen Raumseite befindet sich eine Glastür. Dazwischen sind Wände und eine Decke. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Türen geöffnet oder geschlossen sind.
Eine Reaktion auf unser Schreiben erfolgte nicht, weshalb wir – wie auch angekündigt – den Fall gerichtlich weiterverfolgten. Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2022 (Az. 4 HK O 1828/22) untersagte die Vorsitzende Richterin der 4. Handelskammer der Geschäftsführerin unter Androhung von Ordnungsgeldern bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft für jeden Fall, dass Rauchen in den Räumlichkeiten weiter zu dulden oder zu gestatten.
Eine Überprüfung ergab, dass mittlerweile die Aschenbecher entfernt wurden. Eine Reaktion der Geschäftsführung steht weiterhin aus. Gegen die Verfügung des Gerichts kann Widerspruch eingelegt werden oder diese als abschließende Regelung anerkannt werden.
Mehr Informationen: Link zur Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth