09.06.2022 Welche Werbung ist verboten und wie wird Werbung definiert?
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten nur noch in ganz wenigen Fällen erlaubt, z.B. im Geschäft vor Ort. Ansonsten ist Außenwerbung und Werbung im Internet, Fernsehen und Hörfunk verboten. Aber was ist eigentlich Werbung?
Unter Werbung wird formal jede Art kommerzieller Kommunikation verstanden mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern. Die bloße Eignung zur Verkaufsförderung ist bereits ausreichend. Darunter fallen z.B. Gewinnspiele, auch in den sozialen Medien (Facebook, Instagram, Youtube etc.) Ein spezieller Produktname muss nicht genannt werden, es reicht auch, wenn die betreffenden Begriffe verlinkt sind und zu einem Onlineshop führen, in dem E-Zigaretten, Tabakerhitzer oder Tabak verkauft werden. Im Gegensatz dazu darf aber für Shishas, aber nur für die Geräte, nicht für Shisha-Tabak, geworben werden.
Bereits die positive Zuschreibung von Eigenschaften, insbesondere wenn die geringe Schadstoffmenge hervorgehoben und in ein Verhältnis zum Tabakkonsum gesetzt wird und so beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Konsum von E-Zigaretten nur ein geringes Gesundheitsrisiko birgt und daher ein Konsum unbedenklich möglich ist, stellt eine unzulässige Werbung für elektronische Zigaretten dar. Solche Beiträge können nicht nur Umsteiger von herkömmlichen Zigaretten dazu verleiten, statt gänzlich aufzuhören auf die E-Zigarette umzusteigen, es können auch Einsteiger zum Konsum verführt werden. Die einseitige Hervorhebung positiver Eigenschaften ist nichts anderes als Werbung zum Zweck der Verkaufsförderung.
Sofern durch Beiträge versucht wird, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln, ohne dass dem Verbraucher weitere Informationen zur Abwägung an die Hand gegeben werden, spielt es keine Rolle, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegt sind oder nicht. Es handelt sich um verbotene Imagewerbung.
Darüber hinaus ist es verboten, werbliche Informationen zu verwenden,
- durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen
- die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken
- die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen
- die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien.