In der Sache Pro Rauchfrei e.V. gegen den Betreiber zweier Münchner Supermärkte fand am 14.5.2020 der Verhandlungstermin vor dem l. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs statt.
15.05.2020 Wie zuvor beim Landgericht und beim Oberlandesgericht München geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise auf Zigarettenpackungen bei der Abgabe in Warenautomaten an den Kassen von Supermärkten verdeckt werden dürfen.
Pro Rauchfrei verfolgt mit der Klage letztlich das Ziel, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sein sollen. Wenn die abschreckenden Warnbilder auf den Packungen sichtbar sein müssen, kann aller Voraussicht nach der „Premiumplatz“ für Tabakwaren direkt an den Kassen nicht mehr gehalten werden.
Im Mittelpunkt der Einführung des Vorsitzenden stand die Auslegung von Vorgaben der Richtlinie, insbesondere des Art. 8 Abs. 3 Tabakproduktrichtlinie (TPRL). Ob ein Verdecken gegebenenfalls auch durch Automaten erfolgen könne, ergebe sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit. In diese Richtung argumentiert jedoch der Verfahrensgegner, während Pro Rauchfrei davon ausgeht, dass jegliches Verdecken in der TPRL ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, denn sonst wäre der Zweck der Richtlinie verfehlt.
In der Verhandlung blieb noch offen, ob der Senat die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen wird. Als Verkündungstermin wurde der 25.06.2020 festgelegt.
Unsere Mitteilung zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München im Juli 2019: Warnhinweise auf Zigarettenpackungen