Auch für den DJ einer Disco gilt das absolute Rauchverbot

02.08.2019   Gute Nachricht für Discobesucher: Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem von Pro Rauchfrei e.V. geführten Verfahren klargestellt, dass bereits dann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Einhaltung des Rauchverbots besteht, wenn nur der DJ in einer Diskothek raucht und das Personal nach Beschwerden nicht dagegen einschreitet.

Das Landgericht Würzburg als Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Der Fall landete vor Gericht, weil der Betreiber keine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgeben wollte.

Der Ausgangsfall:

Eine Diskothek im fränkischen Würzburg ließ an einem Abend den DJ rauchen. Als sich ein Gast darüber beim Personal beschwerte, erhielt er die Auskunft, dass das Rauchen des DJs unter „künstlerische Freiheit“ falle. Da es sich hierbei offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelte, wandte sich der Verbraucher Anfang Februar 2019 mit einer Beschwerde an Pro Rauchfrei e.V.

Durch die Weigerung, gegen den andauernden Verstoß einzuschreiten, bestand auch aufgrund Wiederholungsgefahr grundsätzlicher Anlass zu Klärung der Situation. Durch das Rauchen des DJs, der eine hervorgehobene Position einnimmt, können sich zudem andere Gäste animiert fühlen, auch zu rauchen.  Pro Rauchfrei e.V. leitete daraufhin ein Verfahren gegen den Geschäftsführer ein und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Da keine Reaktion erfolgte, verfolgte Pro Rauchfrei e.V. sein Ziel gerichtlich weiter. Noch in erster Instanz wies das Landgericht Würzburg den Unterlassungsanspruch zurück (LG Würzburg, Beschluss v. 26.02.2019 – 1 HK O 336/19). In seiner veröffentlichten Entscheidung führt das Landgericht Würzburg aus, wenn der Betreiber einer Diskothek es zulasse, dass ein Discjockey trotz bestehenden gesetzlichen Rauchverbots in der Gaststätte rauche, so liege zwar ein zurechenbarer Gesetzesverstoß vor. Dieser sei aber nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Gegen die ablehnende Entscheidung legte Pro Rauchfrei Beschwerde ein, der durch das Landgericht Würzburg nicht abgeholfen wurde. Die Akten landeten somit beim Oberlandesgericht Bamberg als abschließende Instanz.

Pro Rauchfrei trug in der Beschwerde ergänzend vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne Weiteres geeignet sind, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Das hohe Schutzgut der menschlichen Gesundheit erfordert es, Verstöße gegen das Rauchverbot grundsätzlich als unlauter anzusehen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Frage der Spürbarkeit sich nicht nach einer pauschal isolierten Betrachtung des Verstoßes an sich richtet, sondern nach allen Umständen der beanstandeten Handlung, unter anderem danach, ob durch die Handlung mehr oder weniger planmäßig gegen die angeführte Vorschrift verstoßen wird und inwieweit die Gefahr besteht, dass andere das Verhalten nachahmen.

Kollektive Interessen der Verbraucher sind immer dann berührt, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Dabei sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Daher sind lediglich Verstöße, die offensichtlich auf einem Versehen im Einzelfall beruhen, von der Verfolgung ausgeschlossen. Die Angestellten, deren Verhalten sich der Betreiber zurechnen lassen muss, gestatten vorsätzlich das Rauchen mit Verweis auf die offensichtlich nicht einschlägige Kunstfreiheit. Ein bloßes Versehen lag nicht vor.
Das sah auch das Oberlandesgericht Bamberg in der anberaumten mündlichen Verhandlung so und führte aus:

Absatz aus der Urteilsbegründung des OLG Bamberg: DJ darf nicht in Diskothek rauchen

Schließlich wurde der Unterlassungsanspruch von der Gegenseite anerkannt. Unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses der ersten Instanz erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.