01.03.2017: → Rauchen nur unterm Himmelszelt – diesen Titel trug ein Artikel von Pro Rauchfrei über einen verrauchten Zeltvorbau eines Cafés im Kreis Gütersloh, NRW. Dieser musste aufgrund unserer Beschwerde in einen offenen Pavillon zurückgebaut werden. Nicht der einzige Fall von unerlaubten Raucherräumen.
Hier einige Beispiele aus unserer Verbraucherschutzarbeit, die zeigen, dass wir hartnäckig bleiben, wenn die Behörden nichts tun oder das Gesetz nicht richtig auslegen.
Imbiss in Düsseldorf, NRW, Februar 2017: Die Imbissbude hatte ihre Außenterrasse in einen Raucherraum umgewandelt. In dem komplett mit Plastik verkleideten Raum ohne Öffnungen wurde geraucht. Dieser iVerstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz wurde nach unserer Beschwerde fast schon blitzartig beendet.
Casino-Lokal in Weißenburg, Bayern, Februar 2017: In einem Zeitungsartikel zu zehn Jahren Nichtraucherschutzgesetzen wurde ein Wirt vorgestellt, der für seine Gäste einen Raucherraum im Winter vorhielt und zusätzlich „Vorbauten im Casino-Bereich“ anbot. Aufgrund unserer Mitteilung an das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen wird die Gaststätte vor Ort auf Einhaltung des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes kontrolliert.
Italienisches Restaurant in Taufkirchen, Bayern, Februar 2017: Das Lokal betreibt ein eingebautes und vollständiges geschlossenes Raucherzelt mit Tür zur Gaststätte. Das Landratsamt München hat Kontrollen zugesagt.
Café in Hilden, NRW, Oktober 2016:
Hier bestand ein Raucherbereich. Die Markise, die ihn überdachte, war von vier Seiten mit Außenwänden umschlossen. Das Ordnungsamt Hilden folgte unserer Beschwerde und veranlasste den Betreiber, einen Teil der Außenwände dauerhaft zu öffnen, sodass der Raucherbereich nicht mehr als geschlossener Raum gelten konnte.
Gaststätte in Düsseldorf, NRW, Oktober 2016: Ein komplettes, vollständig umschlossenes „Raucherzelt“ wurde vor dem Lokal errichtet. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst Düsseldorf ging unserer Beschwerde nach und beendete den Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz.
Bar in Starnberg, Bayern, April 2016: Dort wird bei kühler Witterung das Dach im Außenbereich von drei Seiten fest mit Plastikfolie umschlossen, an der vierten Seite befinden sie zwei Eingänge. In diesem Vorzelt wird geraucht. Darüber hinaus besteht ein standfester, von allen Seiten umschlossener Pavillon, in dem Aschenbecher bereitstehen. Auf unsere Anzeige und spätere Nachfrage kam keine Antwort vom Landratsamt Starnberg. Auch hier haben wir Fachaufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Oberbayern erstattet. Eine Prüfung wurde zugesagt.
Restaurant in Starnberg, Bayern, Januar 2016: Es besteht ein zeltartiger Pergola-Anbau, der von drei Seiten vollständig geschlossen ist und auf der vierten Seite zwei Türen hat, die in einen ebenfalls geschlossenen Durchgang zum Gaststättengebäude führen. Insgesamt wurden drei Anzeigen von uns und anderen gestellt. Daraufhin vertrat das Landratsamt Starnberg die Auffassung, dass es sich bei dieser umschlossenen Pergola um einen Außenbereich handle und blieb auch nach Darlegung von Gegengründen bei dieser Ansicht. Pro Rauchfrei erhob dagegen im Dezember 2016 Fachaufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Oberbayern. Auch hier wurde die Prüfung zugesagt.
Restaurant in Bamberg, Bayern, September 2015: Das Restaurant hatte den Innenhof komplett mit einer wetterfesten Markise überspannt. Aufgrund mehrerer Beschwerden wurde Pro Rauchfrei tätig. Die Stadt Bamberg lehnte es ab, in der Sache tätig zu werden, da nach deren Ansicht kein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz vorlag. Pro Rauchfrei erhob Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Oberfranken in der Sache, die schließlich mitteilte, dass die Stadt Bamberg nun die notwendigen Veranlassungen getroffen habe, damit in der o. g. Gaststätte dem Nichtraucherschutz Geltung verschafft werde.
Dönerlokal/Imbiss in Dachau, Bayern, Mai 2015: Der Außenbereich wurde vollständig mit Plastikfolien umspannt, sodass ein überdachtes Zelt entstand. Das Landratsamt sagte Kontrollen zu.
Eisdiele in Düsseldorf, NRW, April 2015: Freisitze waren mit einer Markise überdacht und diese mit Folienwänden versehen worden. Der Wirt musste die Konstruktion zurückbauen.
Die Rechtslage:
Zur Auslegung des Rauchverbots in Gaststätten nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz:
Ein Zelt ist demnach ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes, wenn es durch (Zelt-)Wände und -Decken überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist. Auch bei „normalen“ Gebäuden ändert sich die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft ja nicht, wenn ein Teil der Wände durch (Schiebe-)Türen oder Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung beim jeweiligen Ordnungsamt.
Auslegung des Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes:
Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit gilt ein Rauchverbot in Innenräumen, Zelten oder Pavillons auch dann, wenn einzelne Seitenteile oder Fenster zum Lüften geöffnet werden können (Stellungnahme StMUG, 22.11.2010).
Bilder: