13.12.2013 Ganz deutlich zeigt sich dies am Nichtrauchgebot für die Außenbereiche der Bayerischen Linienschifffahrt vom 09.04.2012, das – so gut und richtig es ist – zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Pro Rauchfrei hat diesen Umstand nicht nur öffentlich gemacht, sondern setzt sich aktiv für eine Vereinheitlichung des Nichtraucherschutzes auf allen deutschen Binnengewässern ein.
Dazu ging am 9. Dezember ein Brief an Finanzminister Dr. Söder, in dem er aufgefordert wird, Initiative für eine Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) zu ergreifen. Eine Abwanderung von Fahrgästen zu privaten Schifffahrtslinien, die vom Nichtrauchgebot nicht betroffen sind, macht eine Änderung der Gesetzeslage nicht nur aus gesundheitspolitischen, sondern auch aus ökonomischen Gründen wünschenswert.
In unserem Brief heißt es: „Die Wanderbewegung zahlender Gäste in Gaststätten wurde durch Vereinheitlichung des Rauchverbots auf alle Gaststätten beendet; Vergleiche einzelner Gaststätten sind seit 1. August 2010 wieder mit den Kriterien Lage, Qualität, Frische, Freundlichkeit, Service etc. möglich. Eine ähnliche Vergleichbarkeit von Schifffahrtsunternehmen und eine Beendigung von Abwanderungsbewegungen zahlender Fahrgäste ist somit nur durch eine Vereinheitlichung des Nichtraucherschutzes bei allen Schifffahrtsunternehmen im Freistaat Bayern möglich, wodurch auch bei Schifffahrtsunternehmen wieder die geografische Lage, Anbindung an den ÖPNV, Fahrpreis, Freundlichkeit, Service etc. in den Vordergrund rücken. Womit auf den Schiffen der BSS GmbH auch die Einhaltung des Rauchverbots besser kontrollierbar wird, da die staatliche BSS GmbH aufgrund ihrer Regelungsmaßnahmen zum Vollzug der Hausordnung keine Abwanderung der Fahrgäste zu anderen Schifffahrtsunternehmen befürchten muss.“
Wie diese Vereinheitlichung des Nichtraucherschutzes zu bewerkstelligen ist? …
Auch dazu nimmt Pro Rauchfrei Stellung: „Eine Vereinheitlichung in Bayern ist jedoch nur durch eine Vereinheitlichung auf Bundesebene, dort Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) möglich, da nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 Grundgesetz (GG) aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung nur der Bund für die Binnenschifffahrt zuständig ist.
Bei der Gesetzgebung des Bundes wirken die Länder durch den Bundesrat mit (Art. 50 GG) www.bundesrat.de/nn_9542/DE/struktur/aufgaben/gesetzgebung/gesetzgebung-node.html?__nnn=true. Der Freistaat Bayern kann somit über den Bundesrat im Bundestag eine Gesetzesvorlage einbringen (Art. 76 Abs. 1 GG), um diese in Deutschland einzigartige Benachteiligung des Staatshaushalts eines Bundeslands durch Abwanderung zahlungskräftiger Fahrgäste von Schiffen in Staatsbesitz auf private Schiffe zu beenden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG – Verpflichtung des Freistaats Bayern sein Haushaltsrecht nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu regeln – Wirtschaftlichkeitsprinzip / ökonomisches Prinzip).
Hierzu empfehlen wir, in § 1 Abs. 1 BNichtrSchG zusätzlich einzufügen: „4. in Verkehrsmitteln zum Zwecke von Ausflugsfahrten“ oder in § 2 Nr. 2 Buchstabe d BNichtrSchG: „und Ausflugs-“ im Passus „Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linien- und Ausflugsverkehr befördern.“
Mit 20.04.2007 übersandte Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel im Namen des Deutschen Bundestages (16. Wahlperiode) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Herrn Dr. Norbert Lammert die Drucksache 16/5049, den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (laut Parlamentsarchiv ID 2). Mit 01.09.2007 ist das BNichtrSchG in Kraft getreten. Federführend bei dessen Einführung war das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Danach ist nach § 2 Nr. 2 Buchstabe d BNichtrSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNichtrSchG das Rauchen in Fahrgastschiffen die Fahrgäste im Linienverkehr befördern komplett verboten, da es sich hier um Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs handelt.
Laut Begründung der Notwendigkeit der Einführung eines „Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ in Form eines Entwurfs wollte der Bundestag ein „Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln“, das spätere „Bundesnichtraucherschutzgesetz“ erlassen.
Darin ist nach A. Allgemeiner Teil – Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes – 1. Satz „ … in bestimmten Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs das Rauchen grundsätzlich verboten.“
Nach B. Besonderer Teil – Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) – Zu Nummer 2 – Zu Buchstabe d „ … gehören zu den öffentlichen Verkehrsmitteln auch Fahrgastschiffe und Fähren, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.“
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG beinhaltet die Gesetzgebungskompetenz des Bundestags jedoch „ … die Binnenschifffahrt … “. Binnenschifffahrt ist laut Definition „die Beförderung von Personen … mit Schiffen auf Binnengewässern“; Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/binnenschifffahrt.html.
Laut Dienstleistungsportal Bayern bezieht sich die Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt (50.30.0.00) auch auf Flüsse, Kanäle, Seen und andere Binnengewässer sowie in Häfen www.eap.bayern.de/formalitaeten/dienstleistunginfo/55888381109?dienstleistung=55888381109&nationalitaet=1333254171.
Ausflugsschiffe in deutschen Binnengewässern werden von den gleichen Menschen gegen Entgelt genutzt, die auch Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung im Linienverkehr in deutschen Binnengewässern nutzen.
Siehe Auskunft der Zentralstelle SUK/SEA der WSV (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) gibt es 329 Fahrgastschiffe in deutschen Binnengewässern (Binnenschiffsbestandsdatei – ZBBD). Von all diesen Schiffen, die von Menschen gegen Entgelt genutzt werden, auf die zutrifft, dass sie laut „Begründung der Notwendigkeit der Einführung eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ vor ebendiesen Gefahren geschützt werden könnten, verkehren nur ein Bruchteil von ihnen im Linienverkehr. Das bedeutet, dass auf der überwiegenden Anzahl der 329 Fahrgastschiffe Fahrgäste nach wie vor nicht vor den von der Bundesregierung erkannten Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen geschützt werden.
Wichtig hierbei ist die Definition des Raums im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe b BNichtrSchG. Bei Fahrgastschiffen ist der definierte Raum im Sinne des BNichtrSchG die „räumlich abgetrennte Einheit des Verkehrsmittels“. Da ein Fahrgastschiff nicht zu trennen ist zwischen außen und innen sondern nur zwischen Schiff und Wasser, ist ein lediglich mit einer neu eingefügten Nr. 4 in § 1 Abs. 1 oder Änderung in § 2 Nr. 2 BNichtrSchG das Rauchverbot auf allen Fahrgastschiffen gesetzlich verankert.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von Betreibern von Fahrgastschiffen ist nicht gefährdet, wenn das Rauchen auf allen Fahrgastschiffen in allen deutschen Binnengewässern gleichermaßen gleichzeitig untersagt wird:
www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Striktes-Rauchverbot-in-Bayern-ist-verfassungsgemaess-id14769721.html und www.ni-muenchen.de/content/view/314/1/.”
Die neue Regelung hätte gleich mehrere Vorteile:
- alle Fahrgäste, insbesondere auch alle Kinder, profitieren von einem generellen Nichtraucherschutz
- die bestehende Wettbewerbsverzerrung wird beseitigt und Schifffahrtsunternehmen können wieder mit ihren Vorzügen, was Service, Preis, Attraktivität der Route oder Professionalität des Angebots betrifft, punkten
- die Einnahmen aus der bayerischen Linienschifffahrt werden nach der Beseitigung ihres Wettbewerbsnachteils steigen
- die gewässerbelastende Entsorgung von Kippen über Bord wird beseitigt.
Mehr Informationen
https://pro-rauchfrei.de/2014/04/24/wettbewerbsnachteil-fuer-staatliche-schifffahrtsgesellschaft-bayern/