01.12.2011 Der Nichtraucherschutz ist in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Ausgestaltung gesetzlich verankert. Doch was passiert, wenn es zu Verstößen gegen diese Gesetze kommt oder der Begriff „rauchfrei“ irreführend verwendet wird?
Welche Möglichkeiten bestehen, die Einhaltung des Nichtraucherschutzes auch tatsächlich sicherzustellen? Wie können Wettbewerbsverzerrungen durch Gastwirte gemeldet werden, die das Rauchverbot missachten?
(Nachtrag: Seit 2017 besitzt Pro Rauchfrei die Verbandsklageberechtigung nach dem Unterlassungsklagengesetz. Daher haben sich die Möglichkeiten und die Aufgaben der Beschwerdestelle entsprechend erweitert.)
Für den Einzelnen, der entsprechende Verstöße melden möchte, stellt es häufig eine Hürde dar, wenn er sich zunächst über die zuständige Behörde und die seinerseits erforderlichen Eingaben informieren muss. Dabei ist auch ist die Gefahr für unsachliche Anfragen erhöht, die von den Behörden weniger ernst genommen werden. Verstöße gegen die Nichtraucherschutzgesetze kontrollieren die Behörden grundsätzlich nicht von sich aus, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist und auch keine entsprechenden Personalkapazitäten vorhanden sind. Deshalb sind sie ausdrücklich auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen.
Pro Rauchfrei stellt seit dem Jahr 2008 für ganz Deutschland sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern eine zentrale Beschwerdestelle bereit.
Diese beantwortet Anfragen zum gesetzlichen Nichtraucherschutz, etwa zur Auslegung der jeweiligen Vorschriften im Einzelfall. Im privaten Bereich betrifft dies häufig die Vermietung von Wohnungen. Vier bis fünf solcher Anfragen pro Monat gibt es laut Stephan Weinberger, dem Referenten der Beschwerdestelle. So kam es kürzlich etwa zur Anfrage einer Gruppe von Jugendlichen eines Sportvereins. Diese beklagten, dass in ihrem Vereinsheim während des Trainings sowie in der Vereinsgaststätte geraucht wird und die Vorstände nichts unternehmen, da sie selbst rauchen.
Im Hinblick auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften bietet sich der Beschwerdestelle zudem die Möglichkeit, Kontakt zum Gesundheitsministerium als der obersten Behörde aufzunehmen. Dieses gibt dazu in der Regel eine Stellungnahme, die dann den unteren Behörden bei der Bearbeitung der konkreten Verstöße als Argumentationshilfe dient.
Einen besonderen Service der Beschwerdestelle bildet die Weiterleitung von Beschwerden über die Missachtung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes. Eingehende Beschwerden über entsprechende Verstöße werden geprüft und dann an die zuständigen Behörden weiterleitet. Dies geschieht einfach und unkompliziert mithilfe eines Online-Formulars.
Hiermit bietet die Beschwerdestelle eine zentrale und koordinierte sowie sachkundige Bearbeitung der Verstöße und den direkten Kontakt zu den jeweils zuständigen Behörden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerden von den Behörden auch schnell und effizient bearbeitet werden können.
Wer also einen Verstoß gegen den gesetzlichen Nichtraucherschutz durch Firmen, Vereine, Behörden oder Organisationen bemerkt und diesen melden möchte, erhält durch dieses Formular bereits alle Daten vorgegeben, die seinerseits erforderlich sind. Im Vereinsjahr 2011 sind 103 Beschwerden bearbeitet worden.
Nach Eingang einer Beschwerde erfolgt seitens der Beschwerdestelle die Prüfung, ob die Angaben des Beschwerdeführers begründet sind, ob ggf. weitere Angaben (etwa weitere Zeugen oder Fotos etc.) erforderlich sind und ob seine Beschwerde bei der Behörde Aussicht auf Erfolg hat. Nach maximal einer Woche erhält der Melder dann per E-Mail eine Mitteilung, dass seine Beschwerde bei Pro Rauchfrei eingegangen ist und an die zuständige Behörde weitergeleitet wird.
Diese wiederum nimmt in der Folge die Ermittlungen auf und leitet in der Regel ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die betreffende Stelle ein.
Bestätigt sich im Laufe dieses Verfahrens der Verdacht des Verstoßes gegen den gesetzlichen Nichtraucherschutz, so erteilt die Behörde entweder eine Verwarnung oder verhängt ein Bußgeld. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen kann es in seltenen Einzelfällen sogar zum Entzug der Konzession eines Gastwirtes kommen. Wird seitens des Verstoßenden Widerspruch gegen diese Maßnahme eingelegt, so ist es nach erneuter Prüfung der Behörde dann Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des verhängten Bußgeldes zu bestätigen.
Sollten es betroffene Nichtraucher etwa mit uneinsichtigen und unbelehrbaren Gastwirten zu tun haben, besteht auch die Option, dass der betreffende Fall an die Polizei abgegeben wird. Dies sieht Stephan Weinberger als eine gute Möglichkeit für all die Fälle, in denen ein Gastronom auf Hinweise seiner Besucher nicht reagiert und sich gänzlich uneinsichtig zeigt. Häufig steht dann auch nur ein einzelner Zeuge zur Verfügung und es ist zu erwarten, dass der Verstoß bestritten wird. Hier kann die Polizei vor Ort selbst die Situation prüfen und entsprechende Ermittlungen einleiten. So kam es im Jahr 2011 im Zusammenhang mit den Nichtraucherschutzgesetzen bereits viermal zu polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
Vom Verlauf und Ausgang der Verfahren erhält Pro Rauchfrei in den meisten Fällen keine Kenntnis, da die Behörden diesbezüglich nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Jedoch zeigen die freiwilligen Rückmeldungen über den Eingang der Beschwerden, dass die Behörden die Verstöße ernst nehmen und konsequent verfolgen.
Somit können die Verfahren häufig erfolgreich abgeschlossen werden und Gesetzesverstöße auch effektiv geahndet werden.
Der gesetzliche Nichtraucherschutz ist also keine bloße Formsache, sondern kann mithilfe der Beschwerdestelle von Pro Rauchfrei und insbesondere mit der Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger auch wirksam sichergestellt werden.