Rien ne va plus: Rauchverbot gilt in Bayern auch in Einkaufszentren

​25.11.2011  So manch ein Raucherwirt dachte, er könnte die Nichtraucher austricksen. Richter haben ihm nun die Zigaretten weggenommen. So sollte es uns auch gelingen, endlich den radikalen Raucherwirt im Fritz Einkaufszentrum Kulmbach  zu stoppen . Aber erst einmal danken wir der Raucherwirtin vom „Elisenhof“, die uns dieses schöne Urteil beschert und gleichzeitig dem OLG Bamberg eine Ohrfeige verpasst hat.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Pressemitteilung –

Rauchverbot für Gaststätten erfasst auch Bewirtungsflächen im Einkaufszentrum
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11. November 2011 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz auch für Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufszentrums gilt.

Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einer Bewirtungsfläche in dem überdachten und umschlossenen Innenhof des Einkaufzentrums „Elisenhof“ in München. Gemäß einer Auflage der Landeshauptstadt gilt das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz auch für diese Bewirtungsfläche. Der BayVGH hat – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht – entschieden, dass diese Auflage vorerst beachtet werden muss.

Nach Auffassung des BayVGH handelt es sich bei der Bewirtungsfläche um einen „Innenraum“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes mit der Folge, dass auch dort das Rauchverbot gilt. Es sei nicht erforderlich, dass der Innenraum durch ein Gaststättengebäude räumlich abgetrennt sei. Vielmehr reiche, dass er anderweitig, nämlich durch das Einkaufszentrum baulich abgegrenzt und umschlossen sei. Der Gesetzgeber habe durch das Rauchverbot die erheblichen Gesundheitsgefahren
des Passivrauchens in allseits umschlossenen Räumen bannen wollen. Da der strittige Bereich eindeutig nicht als Frei- oder Außenbereich anzusehen sei, bleibe nur seine Einordnung als Innenraum. Diese Sichtweise entspreche dem Schutzzweck des Gesetzes, wonach Personen vorder unfreiwilligen Beeinträchtigung durch Rauch in geschlossenen Räumen geschützt werden sollten,
der sie sich nicht entziehen könnten. Zwar sei das Rauchen in einem Einkaufszentrum nicht
generell durch das Gesundheitsschutzgesetz verboten, weil insoweit der Gesetzgeber davon ausgehe, dass schon durch die Ausübung des privaten Hausrechts der Nichtraucherschutz ausreichend gewährleistet sei. Gehe es aber um eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum, gelte etwas anderes, zumal sich hier die Besucher länger aufhielten und typischerweise mehr rauchten als etwa beim Einkaufen. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2011, Az. 22 CS 11.1992)