Auch für Rauchervereine gilt das Gesundheitsschutzgesetz und damit das Rauchverbot.
30.07.2011 Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 28. Juli 2011 über zwei den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes betreffende Nürnberger Fälle verhandelt. Ausgangspunkt der Prozesse war jeweils, dass das städtische Ordnungsamt bei Kontrollen in den Gaststätten rauchende Gäste angetroffen hatte. Das Ordnungsamt verpflichtete die Kläger deshalb, das Rauchen künftig zu unterbinden und ordnete zu diesem Zweck unter anderem an, die Aschenbecher zu entfernen und auf das Rauchverbot durch Schilder hinzuweisen.
Die Kläger waren der Auffassung, dass das Gesundheitsschutzgesetz für sie nicht gelte, da die Gaststätte jeweils ausschließlich von einem Raucherverein genutzt würde. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der Vorsitzende Richter wies in der mündlichen Verhandlung vielmehr darauf hin, dass das Volksbegehren, das zum aktuellen Gesundheitsschutzgesetz geführt hat, gerade auch das Schlupfloch der Rauchervereine schließen wollte. Das Verwaltungsgericht Ansbach folgt damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies allerdings nur in einem der beiden Fälle die Klage ab. In dem anderen Fall hob es den städtischen Bescheid aus formalen Gründen auf, da seiner Auffassung nach die Anordnungen an einen falschen Adressaten gerichtet waren. Hier wird das Ordnungsamt einen Bescheid nachschieben, um auch in dieser Gaststätte das Gesundheitsschutzgesetz durchzusetzen. alf