Letzte Zweifel ausgeräumt: Absolutes Rauchverbot auch für Shisha-Kneipen

20.10.2010  Für die Spezialisten von Pro Rauchfrei war immer klar: Ein absolutes Rauchverbot ist mit der Verfassung voll vereinbar. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 30.07.2008 sollte klar sein, dass die wirtschaftlichen Interessen von Kneipiers hinter den Gesundheitsschutz zurücktreten müssen.

Dennoch gibt es militante Raucherwirte, die sich mit dem Rauchverbot in Bayern nicht abfinden wollen. Sie werden von einer als verfassugnsfeindlich einzustufenden Gruppierung vertreten, die sich verblendet noch „Bündnis für Freiheit und Toleranz“ nennt und von dem Hardcore-Wirt und Metzgermeister Franz Bergmüller angeführt wird. Er ist es auch, der die oft falsch informierten Wirte weiter aufstachelt, indem er sagt „bis eine Anzeige kommt, wird geraucht“ und am liebsten Unruhen herbeireden möchte, wohl wissend, dass er selbst von der überwiegenden Mehrheit der Raucher als Scharfmacher ausgemacht wurde. Seine falschen Behauptungen und widerlichen Kampagnen gegen Frankenberger und Ermer belegen das deutlich.

Immer wieder reichen deshalb Wirte noch Verfassungsbeschwerden ein, obwohl diese alle keinen Erfolg haben. Der Verführer und Blender Bergmüller zieht ihnen damit das Geld aus der Tasche. Heute (20.10.2010) nun hat das BVG mit einer Pressemittelung nochmals klargestellt, dass der Gesundheitsschutz nicht verhandelbar ist und ein absolutes Rauchverbot in Bayern gilt.

Pro Rauchfrei ruft nochmals alle Wirte in Bayern auf, sich nicht mehr länger von falschen Propheten verführen zu lassen sondern vielmehr den Volkswillen und damit das Rauchverbot zu akzeptieren. Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Chancen größer, wenn man sich auf die Gegebenheiten einstellt und wieder die Speisen, Getränke und Geselligkeit für alle in den Vordergrund seines Geschäftsmodells stellt.

Nachfolgend lesen Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Rauchverbot. Auf Wunsch erhalten Sie auch das BVG-Urteil vom 2.8.2010 (Mail an presse[at]pro-rauchfrei.de), in dem grundsätzlich schon die Aussichtslosigkeit des Kneipenwirts niedergeschrieben wurde.

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -, Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010

Beschluss vom 2. August 2010

1 BvQ 23/10

Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Der Antragsteller ist Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten gewesen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>). Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht.

Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Bars – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind.