Bürgerbrief

01.12.2008  Bürgerbrief

Nichtraucherschutz als grundlegendes Menschenrecht

Präambel

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil am 30. Juli 2008 die Verfassungsmäßigkeit von Rauchverboten bestätigt. Es hat gleichzeitig festgestellt, dass dem Gesundheitsschutz der Vorrang vor wirtschaftlichem Interesse zu gewähren ist.

Gleichzeitig laufen auf Ebene der Europäischen Union Bemühungen, für alle EU-Staaten einheitliche, sinnvolle Regelungen zum Arbeitsschutz zu erlassen, die auch ein Rauchverbot beinhalten.

Die Unterzeichner dieses Bürgerpapiers empfehlen der Landesregierung mit Nachdruck, die folgenden Maßnahmen zum Nichtraucherschutz und zur Vorbereitung der Gesellschaft auf kommende EU-weite Arbeitsschutzrichtlinien zu beschließen und umzusetzen.}

Forderungen

  1. Das Rauchen ist grundsätzlich an allen öffentlichen Orten untersagt. Zu diesen Orten zählen insb. auch Betriebe des Gastgewerbes sowie Orte, an denen kulturelle Veranstaltungen dargeboten werden (z.B. Konzerte, Schauspiele, Theater etc.)
  2. Betrieben (auch Zeltbetrieben) kann unabhängig von ihrer Art und Größe gestattet werden, unter nachfolgenden Auflagen einen sog. „Raucherclub“ einzurichten.
    1. Zutritt und Mitgliedschaft grundsätzlich nur für volljährige Personen, unabhängig davon, ob sich diese in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder älteren Personen befinden. Als Nachweis gilt ein amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass).
    2. Es muss eine echte Mitgliederstruktur bestehen. Der Inhaber des Raucherclubs muss jederzeit Zugriff auf die vollständige Mitgliederliste haben.
    3. Tagesmitgliedschaften für Laufkundschaft sind auszuschließen. Die Mitgliedschaft darf nicht am Eingang oder im Innenbereich erworben werden können.
    4. Nichtmitglieder dürfen keinen Zutritt erhalten. Gleiches gilt für Mitglieder ohne gültige Mitgliedskarte.
    5. Raucherclubs nur mit Konzession. Wer einen Raucherclub betreibt, muss diesen melden und dafür eine Konzession beantragen. Die Erteilung ist nur bei wichtigem Grund (z.B. früherer Verstoß gegen Auflagen) zu verweigern.
    6. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen in einem Raucherclub nicht beschäftigt werden bzw. sind von der Arbeit frei zu stellen.
    7. Raucherclubs für einzelne Räume oder Bereiche des Betriebes sind nicht zulässig. Nur der Betrieb als ganzes kann ein Raucherclub sein
  3. Den Vollzugsbehörden ist gestattet, ehrenamtliche Helfer zur Kontrolle von Betrieben auf Einhaltung der Bestimmungen einzusetzen.
  4. Zum Vollzug sind nur Bedienstete und  Helfer einzusetzen, die nicht durch eigenes Rauchverhalten befangen sind.
  5. Betriebe, die ihr Geschäft im Freien betreiben, müssen mindestens 50% ihrer Plätze für Nichtraucher bereithalten. Raucherbereiche sind klar erkennbar abzugrenzen und möglichst abseits der üblichen Windrichtung gelegen. Zudem müssen sie möglichst weit von Kinderspielplätzen oder den Küchen entfernt sein.
  6. Ein landesweites Bürgertelefon zur Beratung und für Beschwerden soll eingerichtet werden. Anrufe müssen für die Bürger kostenfrei sein. Jeder gastronomische Betrieb ist verpflichtet, einen Hinweis auf dieses Bürgertelefon gut sichtbar und für jedermann zugänglich in seinem Betrieb aufzuhängen.
  7. Verstöße müssen mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Dabei ist zwischen Geldstrafen und Konzessionsentzug zu unterscheiden. Grundregel: Wiederholte Verstöße führen mindestens zu einer Verdoppelung der Strafen. Geldstrafen sollten sich zwischen 250 EUR und 15.000 EUR bewegen.
  8. Verlieren ArbeitnehmerInnen durch Umwandlung eines Betriebes in einen Raucherclub ihren Arbeitsplatz, steht ihnen eine Entschädigung in Abhängigkeit ihrer Betriebszughörigkeit zu. Dabei ist nicht zwischen Aushilfen und Vollzeitkräften zu unterscheiden.
  9. Es gibt keine Übergangsfristen.
  10. Zur Einführung der neuen Gesetze wird eine landesweite Aufklärungskampagne mit Fernsehspots und Großplakaten durchgeführt.

Wir, die Unterzeichner, fordern die Landesregierung auf, die oben genannten Punkte in vollem Umfang umzusetzen und so einer rauchfreien Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.

Wo Kinder und Jugendliche im Alltag mit Rauchen konfrontiert werden

Zu Hause, evtl. Raucherhaushalt

Weg in Kindergarten, Schule, Ausbildungsbetrieb

  • Tabakautomaten
  • Tabakwerbung
  • verrauchte Haltestellen
  • Rauchen direkt vor Türen von Verkehrsmitteln

In Kindergarten, Schule, Ausbildungsbetrieb

Weg nach Hause

Zu Hause, in Kita, bei Tagesmutter

Auf Spielplatz, Sportplatz, in Verein, Schwimmbad …

In Jugendtreff, Kino, Disco, Veranstaltung im Freien